Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Notarbescheinigung („Aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts … zu HRB … vom heutigen Tage bescheinige ich, dass der Erschienene als einzelvertretungsberechtigter – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter – Geschäftsführer der dort bezeichneten GmbH eingetragen ist“) erbringt gegenüber dem Grundbuchamt den Beweis für das Bestehen und den Umfang der Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers.
Schlagworte: Art und Umfang der Vertretungsbefugnis