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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2020 – 26 W 4/20

§ 120 AktG, § 131 AktG, § 132 AktG, § 142 AktG

1. Das Informationsrecht nach § 131 AktG wird nicht schon allein dadurch, dass gerichtlich zu einem bestimmten Vorgang der Geschäftsführung die Durchführung einer Sonderprüfung angeordnet ist, immanent eingeschränkt. Es bedarf daher im Einzelfall der Prüfung, ob die begehrte Auskunft, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Vorgang der Geschäftsführung in einem früheren Geschäftsjahr steht, gleichwohl noch bewertungsrelevant für einen aktuellen Tagesordnungspunkt ist.

2. Für die Entlastung der Organmitglieder sind Vorgänge aus dem Zeitraum vor dem behandelten Geschäftsjahr nur dann von Relevanz, wenn für diesen Zeitraum noch nicht über die Entlastung beschlossen wurde oder Ereignisse aus diesem Zeitraum in die Berichtsperiode hineinwirken, wofür eine bloße Dauerwirkung allein nicht genügt.

3. War der Verdacht einer Pflichtverletzung der Organmitglieder schon Gegenstand einer früheren Hauptversammlung, weil im Rahmen dieser die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG beantragt worden ist, kann der Aktionär in einer späteren Hauptversammlung Auskunft über den zugrunde liegenden Vorgang nur dann verlangen, wenn dies bewertungsrelevant für einen aktuellen Tagesordnungspunkt ist, so etwa wenn ein aktueller Pflichtenverstoß der Organmitglieder im maßgeblichen Geschäftsjahr hinzutritt.

Gründe

I. Sachverhalt

Der Antragsteller ist Aktionär der H. Immobilien AG (nachfolgend: Antragsgegnerin). Diese ist das größte Wohnungsunternehmen im Raum X., an dem die Stadt X. mit über 88 % als Hauptaktionärin beteiligt ist. Seit dem 1.12.2016 wird die Aktie nicht mehr im allgemeinen Freiverkehr an der Börse Düsseldorf gehandelt. …

Auf den Antrag verschiedener Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin hatte das LG Köln mit Beschluss vom 11.7.2018 zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Geschäftsjahr 2016 gem. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG einen Sonderprüfer bestellt (LG Köln v. 11.7.2018 – 82 O 96/17 ), nachdem zuvor im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung am 19.5.2017 ein entsprechender Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers … gescheitert waren. Gegenstand der Sonderprüfung sind die u.a. schon in der Hauptversammlung 2017 thematisierten Fragen, ob die 2016 von der Antragsgegnerin übernommenen rd. 1.200 Wohnungen in X.-Y. zu angemessenen Bedingungen angekauft worden sind und ob ein für das Unternehmen wirtschaftlicher Belegungsrechtsvertrag mit der Stadt X. abgeschlossen wurde. Zugrunde liegt der Vorwurf der antragstellenden Aktionäre, die Stadt X. habe veranlasst, dass für die 2016 erworbenen, unter Zwangsverwaltung stehenden Immobilien in Y. der 2,6-fache Verkehrswert bezahlt worden sei. Dadurch und durch die Einräumung von Belegungsrechten an rd. 9.900 Wohnungen zugunsten der Stadt X. sei ihnen ein Schaden entstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist durch Beschluss des OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 20.2.2019 zurückgewiesen worden (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 20.2.2019 – 18 W 62/18 , AG 2019, 695, juris). …

Die Tagesordnung der nachfolgenden, hier streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 12.6.2019 sah u.a. die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Antragsgegnerin und des gebilligten Konzernabschlusses per 31.12.2018, der entsprechenden Lageberichte und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 (TOP 1), die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 … (TOP 2) sowie über die Entlastung des Vorstands und der (15) Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 (TOP 3 und 4) vor.

In dieser Hauptversammlung richtete der Antragsteller im Rahmen der zu allen Tagesordnungspunkten angeordneten Generaldebatte u.a. die nachfolgenden 10 Fragen an die Antragsgegnerin, zu denen der Vorstand – wie folgt – Stellung nahm: …

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung möchte der Antragsteller zu sämtlichen oben aufgeführten Fragen, die er als nicht (ausreichend) beantwortet ansieht, entsprechend weitergehende Auskünfte der Antragsgegnerin erzwingen. …

II. Gründe

1. Erforderlichkeit der Auskunft; zeitlicher Rahmen

Das Auskunftsrecht des Aktionärs ist … als eigennütziges mitgliedschaftliches Individualrecht ausgestaltet, das darauf abzielt, dem Aktionär die Informationen zu beschaffen, die er für eine angemessene Ausübung seiner hauptversammlungsbezogenen Rechte benötigt (vgl. nur OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 23.2.2015 – 26 W 14/14 (AktE), ZIP 2015, 925 ff. Rz. 27 ff. = AG 2015, 431; v. 2.2.2015 – I-26 W 15/14 (AktE), n.v.; Hüffer/Koch, 14. Aufl., § 131 AktG Rz. 1 f.; Kubis in MünchKomm/AktG, 4. Aufl., § 131 AktG Rz. 1 f.; Kersting in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 6; vertiefend: Lieder, NZG 2014, 601 f.; Kocher/Lönner, AG 2014, 81 ff., jeweils m.w.N.). Dieses Auskunftsrecht wird u.a. durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG und durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 S. 1 AktG begrenzt.

Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG soll missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (BGH v. 14.1.2014 – II ZB 5/12 , NZG 2014, 423 ff. = AG 2014, 402 – Porsche SE; v. 18.10.2004 – II ZR 250/02 , BGHZ 160, 385, 388 f. = AG 2005, 87; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 23.2.2015 – 26 W 14/14 (AktE), ZIP 2015, 925 ff. Rz. 27 ff. = AG 2015, 431). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insb. der Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Für einen solchen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär muss die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 23.2.2015 – 26 W 14/14 (AktE) Rz. 28 = AG 2005, 87, juris m.w.N.). Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gem. § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt (BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12 , BGHZ 198, 354 Rz. 20 = AG 2014, 87 – Deutsche Bank; v. 16.2.2009 – II ZR 185/07 , BGHZ 180, 9 Rz. 39 = AG 2009, 285 – Kirch/Deutsche Bank; v. 18.10.2004 – II ZR 250/02 , BGHZ 160, 385, 388 f. = AG 2005, 87). Diese Begrenzung des Auskunftsrechts stellt eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG v. 11.7.2007, ABl. EU Nr. L 184 v. 14.7.2007, 17 ff.) dar (BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12 , BGHZ 198, 354 Rz. 27 ff., 37 = AG 2014, 87 – Deutsche Bank).

Der Auskunftsanspruch aus § 131 Abs. 1 AktG soll es dem Aktionär ermöglichen, sinnvoll über die Tagesordnungspunkte zu entscheiden und kein Vehikel zur allgemeinen Informationsbefriedigung sein (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 2.2.2015 – 26 W 15/14 (AktE), n.v.; Decher in Großkomm/AktG, 5. Aufl., § 131 AktG Rz. 129; Reger in Bürgers/Körber, 4. Aufl., § 131 AktG Rz. 12). § 131 Abs. 1 S. 1 AktG begrenzt den Auskunftsanspruch daher auf solche Angelegenheiten der Gesellschaft, die „zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich“ sind. Wie detailliert eine Auskunft sein muss, hängt davon ab, inwieweit sie erforderlich ist, um den objektiv urteilenden Aktionär in die Lage zu versetzen, den Gegenstand der Tagesordnung sachgerecht zu beurteilen. Dabei ist für die Tiefe der Auskunft zu berücksichtigen, dass diese in Umfang und Form so erteilt werden muss, dass der durchschnittliche Aktionär ihr inhaltlich folgen kann (LG Frankfurt v. 16.2.2016 – 3-05 O 132/15, NZG 2016, 622 Rz. 27). Bei der Beschlussfassung über die Entlastung (§ 120 Abs. 1 und 2 AktG ) haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr allgemein zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen für ihre zukünftige Tätigkeit auszusprechen ist; einen Verzicht auf ErsatzansprücheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüche
Verzicht
Verzicht auf Ersatzansprüche
enthält sie gerade nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dabei zudem zu beachten, dass eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in Betracht kommt (BGH v. 14.5.2013 – II ZR 196/12 , AG 2013, 643; v. 10.7.2012 – II ZR 48/11 , BGHZ 194, 14 ff. = GmbHR 2012, 1178 – Fresenius). Als erforderlich werden daher insoweit Fragen angesehen, die auf die Aufdeckung von Pflichtverletzungen oder Fehlern der Organmitglieder abzielen, wobei sie sich nur in Ausnahmefällen auf den konkreten Inhalt eines einzelnen Geschäfts beziehen können (BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12 , BGHZ 198, 354 Rz. 41 = AG 2014, 87 – Deutsche Bank).

Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der zeitliche Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 13.10.2006 – 20 W 54/05 ; v. 4.8.1993 – 20 W 295/90 , AG 1994, 39). Sind die Fragen bedeutsam für die Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, müssen sie sich daher grundsätzlich auf den Zeitraum beziehen, für den Entlastung erteilt werden soll (LG Frankfurt v. 16.2.2016 – 3-05 O 132/15, NZG 2016, 622 Rz. 28; Kubis in MünchKomm/AktG, 4. Aufl., § 131 AktG Rz. 53; Decher in Großkomm/AktG, 5. Aufl., § 131 AktG Rz. 190; Kersting in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 206). Auch insoweit sind Detailinformationen grundsätzlich nur erforderlich, als ein objektiver Durchschnittsaktionär sie benötigt, um beurteilen zu können, ob sich die Verwaltung kaufmännisch vernünftig verhalten hat. In diesem Rahmen sind dem Aktionär die für seine Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, da ihm nicht zugemutet werden kann, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dafür erforderlichen Informationen „abzusegnen“ und ihr das Vertrauen auszusprechen (BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12 , BGHZ 198, 354 Rz. 39, AG 2014, 87 – Deutsche Bank; v. 18.10.2004 – II ZR 250/02 Rz. 10 f., AG 2005, 87; v. 20.5.1985 – II ZR 165/84 , BGHZ 94, 324 ff. Rz. 6 = AG 1986, 21; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
v. 23.2.2015 – 26 W 14/14 (AktE), ZIP 2015, 925 ff. Rz. 29 = AG 2015, 431). Für eine detaillierte Prüfung eröffnet das Gesetz den Aktionären die Möglichkeit, nach § 142 AktG einen Sonderprüfer zu bestellen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 30.8.2010 – 31 Wx 24/10 , AG 2010, 42 ff.).

Hinsichtlich des Tagesordnungspunkts Vorlage des Jahresabschlusses sind sämtliche Fragen erforderlich, die für das Verständnis bedeutender Bilanzansätze und Geschäftsvorfälle des vergangenen Geschäftsjahres wesentlich sind (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 6.11.1990 – 5 U 191/84 , AG 1991, 206) und nicht schon aus dem in der Hauptversammlung vorgelegten Jahresabschluss selbst ersichtlich sind (vgl. nur Hüffer/Koch, 14. Aufl., § 131 AktG Rz. 30). Zum Tagesordnungspunkt Gewinnverwendung sind Fragen zur Dividendenhöhe und auch zu einer etwaigen Erhöhung vom legitimen Renditeinteresse des Aktionärs gedeckt; gedanklich vorgelagert sind Fragen zur Gewinnermittlung, zur Bildung von Rückstellungen und genereller Reservepolitik ( Hüffer/Koch, 14. Aufl., § 131 AktG Rz. 32).

2. Folgerungen

Nach diesen Maßstäben hat das LG seinen Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller weitergehend geforderten Auskünfte waren schon zur Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 12.6.2019 nicht erforderlich.

Schlagworte: Sonderprüfung