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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2010 – I-24 U 160/09, 24 U 160/09

§ 50 ZPO

Vom Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft, die nach ihrem Personalstatut die Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, als „Restgesellschaft“ ist so lange auszugehen, wie die Liquidation inländischen Vermögens noch nicht beendet ist .

Jedoch dürften im vorliegenden Fall die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur „Rest- und Spaltgesellschaft“ auf die ansonsten nach englischem Recht zu behandelnde Limited Anwendung finden (vgl. BGHZ 25, 134; 56, 66; KG Berlin aaO; Borges IPRax 2005, 134; Happ/Holler DSTR 2004, 730; Schulz NZG 2005, 415; Süß DNotZ 2005, 180; einschränkend LG Duisburg aaO; AG Duisburg NZG 2003, 1167). Nach den Grundsätzen der Restgesellschaft ist vom Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft, die nach ihrem Personalstatut die Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, als „Restgesellschaft“ so lange auszugehen, wie die Liquidation inländischen Vermögens noch nicht beendet ist (KG Berlin aaO; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2008, 76; Palandt/Thorn aaO, Rn. 17). Diese Grundsätze des Bundesgerichtshofes sind im deutschen internationalen Gesellschaftrecht bereits seit langem verallgemeinert worden ( OLG Stuttgart NJW 1974, 1627, 1628; Borges IPRax 2005, 135, 137 m.w.N.). Sie entstammen zwar einer Zeit, als die Sitztheorie noch als maßgeblich betrachtet wurde. Mit den Vorgaben des EuGH setzten sie sich jedoch nicht in Widerspruch, da die vom EuGH in den Vordergrund gestellte Niederlassungsfreiheit nach Löschung einer Gesellschaft im Gründungsstaat keinen Verweis mehr auf das Gründungsrecht erfordert (vgl. Borges IPRax 2005, 134, 138). Durch diese Konstruktion wird auch der Schutz der Gläubiger der gelöschten Limited bewirkt, da ihnen insoweit der Zugriff auf das inländische Restvermögen einer gelöschten Limited ermöglicht wird (OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2008, 76). Dieses Argument wird auch vom Bundesgerichtshof bei der Rechtsfigur der „Restgesellschaft“ in den Vordergrund gestellt (BGH NJW 1961, 22/23).

Voraussetzung für die Annahme einer Restgesellschaft ist danach, dass die Klägerin noch Restvermögen in Deutschland besitzt, welches ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann und „herrenlos“ bliebe. Derzeit können dafür nur die rechtskräftig zuerkannten und die behaupteten Forderungen aus dem Service-Vertrag herangezogen werden. Weitere Anhaltspunkte für inländisches Vermögen hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Schlagworte: Auflösung, Limited, Löschung, Löschung im Gesellschaftsregister, Rest- und Spaltungsgesellschaft, Restgesellschaft