§ 96 AktG, § 97 AktG, § 98 AktG, § 99 Abs 1 AktG, § 19 FGG
1. Auch nach Eingliederung einer AG ein eine GmbH bleiben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der AG im Amt, sofern sie fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gestellt haben. Bis zu gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache bleiben sie stimmberechtigt.
2. Diese Feststellung fortbestehender Stimmbefugnis kann im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen werden.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Anordnung entfällt nicht deshalb, weil die Arbeitnehmervertreter zu Aufsichtsratssitzungen weiterhin als „Gäste“ eingeladen werden.
3. Aus § 96 Abs. 2 AktG folgt aber zugleich, daß bis dahin der Aufsichtsrat in seiner bisherigen Zusammensetzung bestehenbleibt (vgl. Hüffer, Kommentar zum AktG, § 96 Rz 13 m.w.N.). Im Gegensatz zum Wortlaut des § 96 Abs. 2 AktG erstreckt sich dieser Kontinuitätsgrundsatz nicht ausschließlich auf die gesetzlichen Vorschriften, aufgrund derer der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, sondern auch auf die personelle Zusammensetzung, so daß der Beteiligte zu 1) in diesem Verfahren nicht damit gehört werden kann, daß durch die Umstrukturierung des Unternehmens auch bei Anwendung der zuletzt maßgeblichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 mindestens zwei der drei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der AG ihr Mandat verloren. Denn § 96 Abs. 2 AktG will gerade davor schützen, daß durch Eintreten veränderter Umstände der Aufsichtsrat fehlerhaft zusammengesetzt ist. Da es nicht möglich ist, daß der Aufsichtsrat jeweils zum Zeitpunkt des Eintretens oder Wegfalls tatsächlicher für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgeblicher Umstände so zusammengesetzt ist, wie es den dann jeweils anwendbaren Vorschriften entspricht, kann dessen Zusammensetzung der tatsächlichen Entwicklung nur nachfolgen (vgl. Geßler in Geßler/Hefermehl, § 96 Rn. 50). Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem nach § 97 oder nach § 98 AktG die in der Bekanntmachung des Vorstandes oder – wie hier – in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, bleibt daher die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unverändert bestehen (vgl. Geßler a.a.O., Rz. 51). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, daß der Aufsichtsrat bis zur endgültigen Klärung seiner Zusammensetzung beschlußfähig ist.
Schlagworte: Kontinuitätsprinzip nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 AktG analog, Nichtigkeit von Aufsichtsratswahlen nach § 250 AktG analog