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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 – I-19 W 2/04 AktE, 19 W 2/04 AktE

§ 76 BetrVG 1952, § 77 BetrVG 1952, § 77a BetrVG 1952, § 7 Abs 2 BetrVG 2001

1. In den Schwellenwert des § 76, § 77, § 77a BetrVG 1952 sind Leiharbeiter nicht einzubeziehen, da sie nicht Betriebsangehörige des Entleiherbetriebs sind.

2. Die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer durch § 7 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28.Juli 2001 geltenden Fassung und ihre tatsächliche Eingliederung in den Betrieb führt nicht zur Betriebsangehörigkeit, weil es bei Leiharbeitnehmern an der typischen mitbestimmungsrelevanten Betroffenheit ihrer Interessen durch unternehmerische Entscheidungen des Entleiherbetriebs fehlt.

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OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 12. Mai 2004 – I-19 W 2/04 AktE, 19 W 2/04 AktE –, juris)

Schlagworte: Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze