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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019 – I-3 Wx 190/19

§ 55 BGB, §§ 55 ff BGB, § 57 Abs 1 BGB

1. Fehlt in der Neufassung der Satzung eines eingetragenen Vereins die Satzungsbestimmung, dass der Verein eingetragen werden soll oder eingetragen ist, so kann die Auslegung ergeben, dass darin der Ausdruck eines entsprechenden Verzichts des bislang eingetragenen Vereins liegt.

2. Sieht die Satzungsneufassung allerdings ausdrücklich die Eintragung der neugefassten Satzung im Vereinsregister vor und bestimmt sie weiter, dass erst von diesem Zeitpunkt an die bisherige(n) Satzung(en) außer Kraft tritt/treten, in denen ausdrücklich die Eintragung in das Vereinsregister geregelt war, belegt dies in ausreichender Deutlichkeit, dass sich hinsichtlich der – bereits vor Jahren erfolgten – Registereintragung nichts ändern soll.

Tenor

Auf die Beschwerde des beteiligten Vereins vom 11. Sept. 2019 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Registergerichts – vom 2. Sept. 2019 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag des Vereins zu entscheiden.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist seit 1986 im Vereinsregister eingetragen, zunächst unter dem Namen „Jugoslawischer Verein für Kulturpflege und Freizeitgestaltung, ‚A.‘“, seit 1992 unter dem heutigen Namen.

In seiner Gründungssatzung und den späteren, geänderten Satzungen hieß es in Art. 1 u. a.

„Der Sitz des Vereins ist in B.. Er muß in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberhausen eingetragen und danach mit dem Zusatz e.V. geführt werden.“

Im Vereinsregister ist der Zusatz „e.V.“ nicht aufgeführt.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten die Eintragung der neuen und von der Mitgliederversammlung am 28. Nov. 2018 beschlossenen Satzung im Vereinsregister.

Diese Satzung enthält den oben wiedergegebenen Passus aus Art. 1 der früheren Satzung nicht mehr. Art. 16 der neuen Satzung regelt unter der Überschrift „Gültigkeit dieser Satzung“ in Abs. 2 und Abs. 3

„(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.“

Das Registergericht hat dem Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 5. Aug. 2019 mitgeteilt, der Anmeldung könne nicht entsprochen werden, weil die Satzungsneufassung keine Bestimmung mehr enthalte, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden solle. Die Satzung sei durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zu ergänzen.

Der Verfahrensbevollmächtigte wies hierzu auf Art. 16 Abs. 2 der neuen Satzung hin.

Sodann hat das Registergericht den Eintragungsantrag aus der Anmeldung des Beteiligten zurückgewiesen. Art. 16 Abs. 2 sei nicht ausreichend. Bei dem Artikel handele es sich, wie die Überschrift zum Ausdruck bringe, um Regelungen zur Gültigkeit der Satzung. Die Feststellung, dass der Verein eingetragen bleiben solle, hätte sich aus der Präambel oder Art. 1 ergeben müssen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, der das Registergericht nicht abgeholfen und die es dem Senat mit Beschluss vom 20. Sept. 2019 zur Entscheidung vorgelegt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 20. Sept. 2019 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Registergericht hat die Eintragung der neugefassten Satzung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es ergebe sich daraus nicht, dass der Beteiligte in das Vereinsregister eingetragen werden solle.

Zutreffend ist, dass die Gründungssatzung eines Vereins, für den die §§ 55 ff. BGB gelten sollen, ergeben muss, dass der Verein eingetragen werden soll, § 57 Abs. 1 BGB (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., 2016, VIII, Rdnr. 165). Dies steht hier nicht in Frage.

Bei späterer Änderung der einschlägigen Satzungsbestimmung, insbesondere bei Neufassung der Vereinssatzung – wie hier – kann selbstverständlich die Formulierung gewählt werden, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen ist. Dafür wird der Namenszusatz „e.V.“ für ausreichend erachtet (dies., a.a.O., Rdnr. 167 und Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, III, Rdnr. 69 a.E.).

Richtig ist weiter, dass der eingetragene Verein – so die herkömmliche Diktion – natürlich auf seine Rechtsfähigkeit, d. h. auf die Registereintragung, verzichten kann (Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 177).

Fehlt also in der Neufassung der Satzung die Satzungsbestimmung, dass der Verein eingetragen werden soll oder eingetragen ist, kann darin der Ausdruck eines solchen Verzichts liegen. Ob das tatsächlich so ist, ist durch Auslegung festzustellen.

Als körperschaftliche Verfassung ist die Satzung grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Zu erforschen ist bei der Auslegung – wie bei der Gesetzesauslegung nach objektiver Methode – der in den Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommende Wille, so wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt. Die Satzung darf nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden. Außerhalb der Satzung liegende Umstände dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Mitgliedern und Organen des Vereins vorausgesetzt werden kann (dies., a.a.O., IV, Rdnr. 52 und Waldner/Wörle-Himmel, a.a.O., Rdnr. 36).

Nach diesen Grundsätzen kann hier nicht angenommen werden, dass der – bislang eingetragene – beteiligte Verein im Rahmen der Neufassung seiner Satzung auf seine Eintragung im Vereinsregister verzichten wollte. Insoweit darf nicht alleine in den Blick genommen werden, dass Art. 1 der neugefassten Satzung nicht mehr die Regelung enthält, der Beteiligte müsse in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberhausen eingetragen und danach mit dem Zusatz e.V. geführt werden. Diese Regelung ist – auf der Hand liegend – überholt, weil der Beteiligte seit 1986 bereits im Vereinsregister eingetragen ist. In einem solchen Fall ist eine Anpassung der Satzung insoweit durchaus angezeigt. Allgemein wird dabei für ausreichend erachtet, wenn in der neugefassten Satzung der Vereinsname mit dem inzwischen erworbenen Zusatz „e.V.“ angegeben wird (Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 167 und Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2106, III, Rdnr. 69 a.E.).

Zwar ist der Beteiligte hier nicht in dieser Weise verfahren. Allerdings ergibt sich in der gebotenen Klarheit aus der Regelung in Art. 16 Abs. 2 der neugefassten Satzung, dass der Beteiligte im Rahmen der Satzungsneufassung keineswegs auf seine – seit der Gründung bestehende – Eintragung im Vereinsregister verzichten wollte. Denn dort ist ausdrücklich die Eintragung (der neugefassten Satzung) im Vereinsregister vorgesehen. Dies und die weitere Bestimmung, dass erst von diesem Zeitpunkt an die bisherige(n) Satzung(en) außer Kraft tritt/treten, in denen ja ausdrücklich die Eintragung in das Vereinsregister geregelt war, belegt in ausreichender Deutlichkeit, dass sich hinsichtlich der Registereintragung nichts ändern soll.

Dass dies zwingend nur in der Präambel oder Art. 1 der neugefassten Satzung hätte geregelt werden können, lässt sich aus den anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht herleiten.

III.

Einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung bedarf es nicht.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

Schlagworte: Satzung, Satzungsänderung, Schiedsvereinbarung, Verein