§ 26 FamFG, § 394 FamFG, § 395 FamFG
Die auf Anregung des Finanzamts vom Amts wegen im Handelsregister eingetragene Löschung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn es im Zeitpunkt der Löschungsanordnung durch das Registergericht an nach Umfang und Intensität ausreichenden amtswegigen Ermittlungen zur Vermögenslosigkeit der betroffenen Gesellschaft fehlte, was namentlich der Fall ist, wenn dem Registergericht – wie hier – als Erkenntnisgrundlage allein der Umstand vorhandener Schulden der Gesellschaft zur Verfügung stand, ohne dass ersichtlich gewesen wäre, ob diese auf mangelnder Leistungsfähigkeit oder unzureichender Zahlungsmoral beruhten.
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