§ 273 Abs 4 AktG
Bleibt bei der Auswahl der Person des Nachtragsliquidators die besondere Stellung der betroffenen GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co KG außer Betracht, obwohl es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht um die Nachtragsliquidation für die GmbH, sondern um die Liquidation der KG geht (hier: Wahrnehmung der Aufgaben der betroffenen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co KG im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des im Miteigentum der KG stehenden Grundbesitzes sowie im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Löschung der KG im Handelsregister), kann sich hieraus – jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände (gesundheitliche Beeinträchtigung; Neigung zur Bevorzugung eigener Vorstellungen) die Besorgnis einer – objektiven – Gefährdung des Abwicklungszwecks und damit die Ungeeignetheit des Nachtragsliquidators ergeben.
Schlagworte: Auswahlermessen, Nachtragsliquidation, Nachtragsliquidator