Art 11 BGBEG, § 48 GmbHG, § 53 GmbHG, § 55 GmbHG, § 121 Abs 4 AktG
Dagegen, daß die Gesellschafterversammlung der deutschen GmbH im Ausland abgehalten worden ist, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings findet die Gesellschafterversammlung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
, d.h. in Viersen statt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine ausdrückliche Bestimmung im GmbH-Gesetz fehlt. Die entsprechende Anwendung der Sollvorschrift des § 121 Abs. 4 AktG besagt nicht, daß die Gesellschafterversammlung immer am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
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stattfinden muß. Mit Einverständnis aller GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einverständnis aller Gesellschafter
Gesellschafter
kann jedenfalls – wie hier – ein anderer Versammlungsort, auch ein solcher im grenznahen Ausland, gewählt werden (vgl. hierzu BGH WM 1985, 567, 568; Scholz/Karsten Schmidt § 48, Rdnrn. 6 und 7 m.w.N.; Baumbach-Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 51 Rdnr. 13).
Schlagworte: Einverständliche Verlegung, Grundsätzlich Sitz der Gesellschaft, Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG