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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2012 – V-4 Kart 3/12 OWi

§ 30 OWiG, § 101 OWiG, § 20 Abs 1 UmwG

Die gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung gerichtete Verpflichtung zur Zahlung eines Bußgeldes einschließlich der angefallenen Gebühren und Auslagen hat keinen höchstpersönlichen Charakter und wird daher durch die Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 Abs. 1 UmwG erfasst.

Die Zahlungsverpflichtungen der A… aus dem Bußgeldbescheid vom 12.05.2003 sind infolge der Verschmelzung als (Passiv-)Vermögen auf die Antragstellerin übergegangen. Zwar sind öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse nicht automatisch von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst, sondern es ist vielmehr nach den Zwecken zu differenzieren, die den jeweiligen Rechtsmaterien zugrunde liegt (Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 20 Rn. 67). Die gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung gerichtete Verpflichtung zur Zahlung eines Bußgeldes einschließlich der angefallenen Gebühren und Auslagen hat aber – wie oben bereits ausgeführt – keinen höchstpersönlichen Charakter und wird daher durch die Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 UmwG erfasst.

Schlagworte: Bußgeld, Spaltung