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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2009 – 3 Wx 248/08

§ 18 SEBG, § 3 SEAG, EGV 2157/2001 Art 12 Abs 2

1. Erklären die maßgeblichen Beteiligten an der Gründung einer Societas EuropaeaSE (hier eine deutsche GmbH und eine britische Ltd. und die künftige SE), weder Arbeitnehmer zu haben noch solche jemals beschäftigen zu wollen, so stellt der fehlende Nachweis der Arbeitnehmerbeteiligung ein Eintragungshindernis nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO nicht dar.

Zu Unrecht haben die Vorinstanzen in dem fehlenden Nachweis der Arbeitnehmerbeteiligung ein Eintragungshindernis gesehen. Zwar ist Ziel der SE-RL auf der einen Seite die Sicherung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer, auf der anderen Seite der Vorrang für Verhandlungslösungen und wird die Bedeutung der Wahrung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer dadurch unterstrichen, dass sie gesellschaftsrechtlich durch die Eintragungssperre des Art. 12 Abs. 2 SE-VO sicher gestellt wird (Spitzbart a.a.O. S. 374). Wie Art. 12 Abs. 2 SE-VO zeigt, geht die SE-VO auch als selbstverständlich davon aus, dass die Gründungsgesellschaften und damit auch die SE über Arbeitnehmer verfügen, mit denen über eine Mitbestimmungsregelung verhandelt werden kann (MünchKommAktG/ Schäfer SE-VO 2006 Art 16 Rdz. 13).

Dies zwingt indes nicht zu der Annahme, dass eine arbeitnehmerlose SE nicht Gründungsgegenstand sein kann. In den Fällen der Gründung einer arbeitnehmerlosen Tochter-SE kann nämlich von der Durchführung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens abgesehen werden. Nach AG Düsseldorf (ZIP 2006, 287) ist eine Durchführung des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer entbehrlich, wenn weder bei der zu gründenden SE noch bei den Gründungsgesellschaften Arbeitnehmer beschäftigt sind und dieser Tatbestand gegenüber dem Registergericht versichert wird. Erklären die maßgeblichen Beteiligten – wie hier – für die Gründungsgesellschaften und die künftige SE, weder Arbeitnehmer zu haben noch solche jemals haben zu wollen, so erscheint dies zwar nicht unproblematisch, weil das Registergericht nicht in der Lage ist, die Wahrhaftigkeit und Beständigkeit der Erklärung zu überprüfen (LG Hamburg ZIP 2005, 2017). Hier gilt aber nichts anderes als in sonstigen Fällen, in denen das Registergericht– außerhalb konkreter Verdachtsmomente – auch nicht gehalten ist, die Angaben eines um Eintragung nachsuchenden Antragstellers zu überprüfen. Das Verbot einer arbeitnehmerlosen SE widerspräche überdies dem Zweck der SE-VO. Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung in Art. 308 EG. Die Europäische Gemeinschaft verfolgt mit ihr das Ziel, den Binnenmarkt zu vollenden, indem sie eine gemeinschaftsrechtliche Aktiengesellschaft als Rechtsform zur Verfügung stellt. Unternehmerische Aktivitäten sind indes nicht stets mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern verbunden. Es liefe daher dem auf größtmögliche Freiheit angelegten Verordnungszweck zuwider, wenn die Beschäftigung von Arbeitnehmern Voraussetzung für eine wirksame Gesellschaftsgründung wäre (Schubert ZESAR 2006, 340, 341).

2. Die unter 1. genannten Grundsätze gelten auch für die Gründung einer Tochter-SE als „Vorratsgesellschaft“.

Eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf das Erfordernis eines Nachweises der Arbeitnehmerbeteiligung auch für die Eintragung arbeitnehmerloser Gesellschaften, ergibt sich auch nicht, wenn sie – wie hier – als Vorratsgesellschaft, also mit dem Ziel einer alsbaldigen Veräußerung an Dritte, im Rechtsverkehr platziert werden sollen.

3. Zur Frage einer Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei Ausstattung der Vorrats-SE mit einem Arbeitnehmer beschäftigenden Unternehmen.

Als Lösungsalternativen zur Vermeidung einer Umgehung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der Gründung einer „Vorrats-SE“ kommt in Betracht, entweder die SE-Vorratsgründung an dem fehlenden Beteiligungsverfahren überhaupt scheitern zu lassen (so AG und LG Hamburg ZIP 2005, 2017, 2018 für den Fall, dass die Gründungsgesellschaften über Arbeitnehmer verfügen), wobei die bloße Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs für sich genommen, einen hinreichenden Grund für die Versagung eines Rechts weder allgemein noch mit Blick auf die Vorratsgründung darzustellen vermag, oder das Beteiligungsverfahren nachzuholen, sobald die Vorrats-SE wirtschaftlich neu gegründet, namentlich mit einem Unternehmen ausgestattet wird und infolgedessen über Arbeitnehmer verfügt.

Als Grundlage für eine solche (nachträgliche) Verhandlungspflicht bietet sich eine Analogie zu §§ 1 Abs. 4, 18 Abs. 3 SEBG an. Denn diese Vorschriften übertragen die für die Gründung geltenden Grundsätze auf Strukturänderungen. Die Gesetzesbegründung selbst nennt als Beispiel für eine strukturelle Änderung im Sinne des § 18 SEBG die Aufnahme eines mitbestimmten Unternehmens durch eine nicht mitbestimmte SE (BT-Drucksache 15/3405, S.50 [zu § 18 Abs. 3 SEBG] MünchKommAktG/Schäfer a.a.O.).

Demnach ist die Vorratsgründung zulässig, das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren aber gemäß § 18 Abs. 3 SEBG nachzuholen, sobald die SE im beschriebenen Sinne zum Leben erweckt wird. (MünchKommAktG/Schäfer a.a.O.; Seibt ZIP 2005, 2248, 2251). Letzteres dürfte dem angestrebten Ziel der Verhinderung eines missbrauch (vgl. Art. 11 SE-RL Rechnung tragen.

 

Schlagworte: Arbeitnehmerbeteiligung, Vorrats-SE, Vorrats-Societas Europaea (SE), Vorratsgesellschaft SE, Vorratsgesellschaft Societas Europaea (SE), Vorratsgesellschaften