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OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1992 – 22 U 104/92

§ 823 Abs 2 BGB, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a StGB, § 138 Abs 4 ZPO

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gemäß BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 2, StGB § 266a, weil er nach StGB § 14 Abs 1 Nr 1 dem Arbeitgeber gleichsteht.

2. Der GmbH-Geschäftsführer handelt zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn er in der Krise der GmbH kurz vor Stellung des Vergleichsantrags nicht Vorsorge dafür trifft, daß die Arbeitnehmeranteile vorrangig abgeführt werden.

3. Ein Bestreiten der Höhe der nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile durch den GmbH-Geschäftsführer mit Nichtwissen ist unzulässig.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Liquiditätskrise, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden