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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. September 2017 – I-16 U 33/17

§ 60 InsO, § 61 InsO, § 270 InsO, §§ 270ff InsO, § 43 Abs 2 GmbHG, § 280 Abs 1 BGB, § 311 BGB

Eine über die besondere Vertrauenshaftung gem. §§ 280 Abs. 1, 311 BGB hinausgehende verschärfte persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
des (neu bestellten) Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Dritten besteht auch dann nicht, wenn die Gesellschaft im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO zum Zwecke ihrer Sanierung fortgeführt wird. Eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften §§ 60, 61 InsO scheidet aus. Hierfür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichbarkeit des Geschäftsführers mit dem Insolvenzverwalter.

Schlagworte: Geschäftsführerhaftung, GmbHG § 43, Haftung des Geschäftsführers