§ 27 KStG 1977, § 36 Abs 2 Nr 3 EStG 1977 § 246 Abs. 1 AktG
Auch wenn der Beirat in der GmbH satzungsmäßig den Gewinnverwendungsbeschluß faßt, kann eine Satzungsänderung aufgrund der Körperschaftsteuerreform ausschließlich durch die Gesellschafterversammlung vorgenommen werden.
Schlagworte: Fristbeginn bei Beiratsbeschlüssen