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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2013 – I-6 U 148/12, 6 U 148/12

§ 243 Abs 1 AktG, § 22 Abs 1 WpHG, § 22 Abs 2 WpHG

1. Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt worden sind und bei dem der Beschluss darauf beruht, ist nicht nichtig, sondern anfechtbar (Anschluss BGH, 24. April 2006, II ZR 30/05, ZIP 2006, 1134).

Grundsätzlich vorrangig zu prüfende Nichtigkeitsgründe i.S.d. § 241 AktG werden nicht geltend gemacht. Gründe für eine Nichtigkeit sind auch nicht ersichtlich. Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt worden sind und bei dem der Beschluss darauf beruht, ist nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGH, Urt. v. 24. April 2006 – II ZR 30/05, ZIP 2006, 1134/juris Tz. 26; und statt Anderer: Hüffer, AktG, 10. Auflage § 243 Rn 19; MüKo AktG, Schlitt/Ries, § 59 WpÜG Rn 49; Schneider in Assmann/Schneider (Hrsg.), WpHG, 6. Auflage 2012, § 28 Rn 28).

2. Sinn und Zweck der Zurechnungsvorschriften in § 22 Abs. 1 und 2 WpHG ist es, dem Meldepflichtigen all diejenigen Stimmrechte zuzurechnen, auf deren Ausübung er bei abstrakter Betrachtung entweder von Rechts wegen („Tochterunternehmen“) oder faktisch Einfluss hat oder haben kann („abgestimmtes Verhalten“ bzw. sog. „acting in concert“). § 22 WpHG soll sicherstellen, dass in der Markt-Öffentlichkeit ein zutreffendes Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Stimm-, Einfluss- und Machtverhältnisse bei dem Emittenten entsteht.

Sinn und Zweck der Zurechnungsvorschriften in § 22 Abs. 1 und 2 WpHG ist es, dem Meldepflichtigen all diejenigen Stimmrechte zuzurechnen, auf deren Ausübung er bei abstrakter Betrachtung entweder von Rechts wegen („Tochterunternehmen“) oder faktisch Einfluss hat oder haben kann („abgestimmtes Verhalten“ bzw. sog. „acting in concert“). § 22 WpHG soll sicherstellen, dass in der Markt-Öffentlichkeit ein zutreffendes Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Stimm-, Einfluss- und Machtverhältnisse bei dem Emittenten entsteht (so etwa Schneider in Assmann/Schneider (Hrsg.), WpHG, 6. Auflage, § 22 Rn 3). Außerdem zielt § 22 WpHG darauf ab, dass die Markt-Öffentlichkeit frühzeitig über den Aufbau oder Abbau wesentlicher Beteiligungen informiert wird (Schneider a.a.O. Rn 4). Die Auslegung des § 22 WpHG hat sich demnach daran zu orientieren, dass für die Anleger Transparenz über die wesentliche Eigentümerstruktur der börsennotierten Gesellschaft und die sonstigen Einwirkungsmöglichkeiten geschaffen wird (so zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WpHG BGH, Urt. v. 19. Juli 2011 – II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 = WM 2011, 1853/juris Tz 32 unter Hinweis auf Begr. RegE, BT-Drucks. 12/6679, S. 1, 33). Dabei ist einerseits hinzunehmen, dass es entsprechend dem Grundsatz der mehrfachen Zurechnung (vgl. hierzu etwa Schneider a.a.O. Rn 15 m.w.N.) zu Mehrfachmitteilungen kommt, weil Beteiligungen sowohl vom Inhaber des Stimmrechts der betreffenden Aktien, als auch von demjenigen, dem sie (ohne dass er selbst Inhaber ist) zugerechnet werden, gemeldet werden müssen, was zur Folge hat, dass regelmäßig mehr Stimmrechte gemeldet werden, als tatsächlich bestehen (so auch – die Doppel- und Mehrfachmeldungen nunmehr allerdings, anders als noch in der Vorauflage, anzweifelnd – Bayer in MüKo-AktG, 3. Auflage 2008, § 22 WpHG Rn 4 m.w.N.), andererseits aber zu berücksichtigen, dass dem Meldepflichtigen, in dessen Person mehrere Zurechnungstatbestände verwirklicht sind, Stimmrechte nur einfach zuzurechnen sind, weil er auch nur einmal Einfluss auf die Ausübung des Stimmrechts nehmen kann (Schneider a.a.O. Rn 16 m.w.N.).

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängelklage, Feststellungsmängel, Unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses