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OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1997 – 22 U 226/96

§ 32a GmbHG, § 64 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB

1. Im Rahmen der Prüfung der Konkursantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers bei eingetretener Überschuldung der Gesellschaft ist ein eigenkapitalersetzendes Darlehen des Gesellschafters, dessen Durchsetzung nach GmbHG § 32a im Konkurs der GmbH ausgeschlossen ist, im Überschuldungsstatut der GmbH nicht als Passivposten anzusetzen.

2. Einem GmbH-Geschäftsführer kann es nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er im Jahre 1994/95 der Auffassung war, ein der GmbH gewährtes eigenkapitalersetzendes Darlehen führe nicht zu einer Überschuldung der GmbH im Sinne des GmbHG § 64 Abs 1, da die Frage der Passivierung eigenkapitalersetzender Darlehen mangels Vorliegens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum zu diesem Zeitpunkt höchst umstritten war (entgegen OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, 1986-07-18, 11 U 77/94, WM IV 1986, 1110).

Schlagworte: Erkennbarkeit der Insolvenzreife, fachkundiger Rat, GmbHG § 64 Satz 1, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife