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OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.1997 – 22 U 269/96

§ 286 ZPO, § 823 Abs 2 BGB, § 266a Abs 1 StGB, § 35 GmbHG

1. Der Geschäftsführer einer GmbH verwirklicht den objektiven Tatbestand des StGB § 266a Abs 1, der Schutzgesetz im Sinne von BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 2 ist, auch dann, wenn er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abführt, obwohl die Löhne ganz oder teilweise nicht an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden.

2. Allerdings ist ein Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen dann nicht strafbar und nicht schadensersatzbegründend, wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit aufgrund Zahlungsunfähigkeit gehindert ist, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge abzuführen, und ihm daher die erforderliche Handlungsfähigkeit fehlt.

3. Der Arbeitgeber bzw GmbH-Geschäftsführer ist für die Tatsache der Zahlungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet.

4. Der Geschäftsführer unterliegt einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der ihn nicht entschuldigt, wenn er annimmt, für nicht ausgezahlte Löhne keine Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen zu müssen.

Schlagworte: Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit