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OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1988 – 23 U 222/87

§§ 25 ff BGB

1. Der Ausschluß eines Mitglieds, das zwar als juristische Person nicht selbst Mitglied des Vorstandes ist, das aber im Vorstand durch ihren örtlichen Repräsentanten vertreten ist, kann nicht durch Vorstandsbeschluß, sondern nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen (Fortführung von BGH, NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 1884 f.).

2. Wird eine Vorstandssitzung trotz seiner Anwesenheit nicht von dem Vorsitzenden geleitet, weil er als Betroffener darauf verzichtet hat, so ist das in der Satzung bei Stimmengleichheit vorgesehene Stichentscheidungsrecht des Vorsitzenden von dem stellvertretenden Vorsitzenden auszuüben, der die Vorstandssitzung zu diesem Tagesordnungspunkt als Vorsitzender tatsächlich geleitet hat.

Schlagworte: Bei inhaltlichen Fehlern der Gesellschafterliste, Beschlüsse die nicht eintragungsbedürftig aber ausführungsbedürftig sind, Einreichungspflicht einer geänderten Gesellschafterliste durch Geschäftsführer, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz bei Zwangsausschluss eines Gesellschafters, Nach Änderung in der Person der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, Nach Veröffentlichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister – Listenkorrektur, Untersagung bestimmter Stimmrechtsausübung, Untersagung der Ausführung des ausführungsbedürftigen Beschlusses, Verhinderung der Stimmrechtsausübung, Vorläufige Sicherung der Rechte als Gesellschafter, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung