Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2018 – I-6 W 2/18

§ 16 Abs 1 GmbHG, § 51 GmbHG

Ein zur Nichtigkeit der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führender Einladungsmangel liegt trotz formell ordnungsgemäßer Ladung jedenfalls dann vor, wenn

1. aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die formell ordnungsgemäße Ladung den betroffenen Gesellschafter nicht erreichen wird,

2. eine Möglichkeit besteht, den Gesellschafter per E-Mail zu erreichen und über die anstehende Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen und

3. diese Kommunikationsmöglichkeit in anderem Zusammenhang bereits mehrfach genutzt wurde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird das Amtsgericht Kleve unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve (8 O 90/17) vom 21.12.2017 wie folgt angewiesen:

Der Eintragung der A … als Inhaberin der in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste aufgeführten Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 55.001-74.250 der A … (Amtsgericht Kleve, HRB 7484) wird ein Widerspruch zugeordnet.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner unter dem 27.10.2017 erhobenen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zweier in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.08.2016 gefasster Beschlüsse in Anspruch. Gleichzeitig begehrt er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das Amtsgericht Kleve – Handelsregister – angewiesen werden soll, der Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
der Beklagten seinen Widerspruch gegen die Gesellschafterstellung der Beklagten zuzuordnen.

Der Kläger war ursprünglich einer der beiden geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten. Im Jahr 2008 nahmen der Kläger und Frau B… als weitere Gesellschafterin die in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate/VAE) ansässige C… auf, deren Geschäftsführer der ebenfalls im Jahr 2008 zum Mitgeschäftsführer der Beklagten bestellte Herr D… ist. Nachdem die private Beziehung zwischen dem Kläger und Frau B… endete, gab der Kläger Ende 2014/Anfang 2015 das Geschäftsführeramt infolge der damit einhergehenden persönlichen Differenzen auf, zog aus den von ihm nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung vorübergehend zu Wohnzwecken genutzten, über dem Betrieb der Beklagten gelegenen Räumlichkeiten aus und begab sich mit einem ihm von der Beklagten verkauften Segelboot „auf große Fahrt“. Einen festen Wohnsitz unterhielt der Kläger seitdem nicht mehr. Am 31.08.2016 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, zu welcher der Kläger mit Einladungsschreiben vom 28.07.2016 unter der Anschrift „…, Abu Dhabi“ eingeladen wurde. Der Kläger erschien zu der Gesellschafterversammlung nicht. Mit den auf die Geschäftsanteile von Frau B… und der C… entfallenden 65 % des Stammkapitals der Beklagten entsprechenden Stimmen wurde zum einen die Einziehung der auf den Kläger entfallenden Geschäftsanteile, der Untergang dieser Geschäftsanteile und die Schaffung neuer Geschäftsanteile, die von der Beklagten als eigene Anteile übernommen und gehalten werden, und zum anderen eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten beschlossen. Unter dem 28.09.2016 wurde von dem beurkundenden Notar unter Hinweis auf die Beschlussfassungen vom 31.08.2016 eine geänderte Gesellschafterliste beim Registergericht eingereicht, welche Frau B… , die C… und die Beklagte als Gesellschafter der Beklagten ausweist. Die Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
ist erfolgt.

Der Kläger macht, soweit für das einstweilige Verfügungsverfahren von Interesse, geltend, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31.08.2016 seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar, da er zu dieser Gesellschafterversammlung nicht eingeladen worden sei. Nach der Satzung der Beklagten hätte die Einladung mit Einschreiben an die der Gesellschaft zuletzt mitgeteilte Anschrift erfolgen müssen. Die Einladung sei ihm nicht wirksam zugegangen. Das Beförderungsunternehmen bescheinige eine Übernahme des Poststücks durch einen „Mr. F…“, obwohl an ein Postfach habe zugestellt werden sollen. Das Poststück sei also nicht in das Postfach eingelegt, sondern einem Dritten überlassen worden, allein daraus ergebe sich schon ein Einberufungsmangel. Er, der Kläger, habe der Beklagten zu keinem Zeitpunkt konkret eine ladungsfähige Anschrift im Sinne der Satzungsregelung mitgeteilt. Frau B… habe aber gewusst, dass er niemals in Abu Dhabi gelebt und die Briefkasten-Anschrift nur im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
und mit Rücksicht auf den Mitgesellschafter unterhalten habe, die Beziehung in die VAE mit Aufgabe der Geschäftsführerstellung beendet gewesen sei und er sich im Januar 2015 unter Aufgabe seines Wohnsitzes auf eine Segelreise begeben habe. Auch wenn die Postfachanschrift regelmäßig in Gesellschafterbeschlüssen als Wohnanschrift benannt worden sei, habe sie nach alledem nicht als „zuletzt mitgeteilte Adresse“ angesehen werden können, woraus sich ebenfalls ein Einberufungsmangel ergebe. Auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht könne die Ladung nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. Die Beklagte sei personalistisch strukturiert. Unter Berücksichtigung der Umstände wäre es zumutbar gewesen, sich vor der Einladung zur Gesellschafterversammlung nach einer ladungsfähigen Anschrift zu erkundigen, zumal dies lediglich einen Anruf auf der für ihn unterhaltenen betrieblichen Telefonnummer oder eine Nachricht unter der bekannten E-Mailadresse erfordert hätte. Ebenso gut hätte ihm die Einladung per E-Mail übermittelt werden können. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr D… , das selbe Postfach verwende, an welches die Einladung versandt worden sei. Herr D… habe also die von ihm mitunterzeichnete Einladung an sich selbst geschickt. Das Vorgehen der Beklagten, ihrer Geschäftsführer und Gesellschafter stelle sich als hochgradig rechtsmissbräuchlich dar. Die Gesellschafterliste sei falsch, die Beklagte sei aufgrund der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses nicht Gesellschafterin der neu geschaffenen Anteile geworden.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 21.12.2016 zurückgewiesen und hat gemeint, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Einziehung seiner Gesellschaftsanteile nicht wirksam erfolgt sei. Er habe die Anschrift, unter der er geladen worden sei, mehrfach gegenüber der Beklagten benutzt. Nach der Satzung der Beklagten habe die Einladung daher an diese Adresse gerichtet werden müssen. Darauf, ob der Mitgesellschafterin seine persönliche Anschrift bzw. die Möglichkeit, wie der Kläger zuverlässig erreicht werden könne, bekannt gewesen sei oder nicht, komme es nicht an.

Gegen diesen, ihm am 29.12.2017 zugestellten, Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 12.01.2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts,

das Amtsgericht Kleve – Handelsregister anzuweisen, der Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
der A…, H…, vom 28.09.2016 den Widerspruch des F… gegen die Gesellschafterstellung der dort ausgewiesenen Gesellschafterin A… zuzuordnen,

weiterverfolgt und meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er unter der Postfachanschrift in Abu Dhabi formell korrekt habe geladen werden können. Beiden Geschäftsführern sei bekannt gewesen, dass das Postfach nur pro forma unterhalten worden sei und er seine letzte Anschrift in I… „Richtung Segelboot“ verlassen habe. Sie hätten also gewusst, dass der Zugang der Ladung bei Einhaltung des formell vorgesehenen Ladungsweges nicht würde eintreten können. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ergebe sich aber auch daraus, dass ihnen nicht nur dies, sondern auch bekannt gewesen sei, dass er, der Kläger, auf anderem Wege, nämlich über das von der Beklagten bis Mai 2017 für ihn empfangsbereit gehaltene E-Mail-Postfach oder das betriebliche Mobiltelefon, leicht hätte erreicht werden können. Wäre es demnach möglich gewesen, ihn zu erreichen, sei die Einladung mit der Absicht verschickt worden, die Versammlung vor ihm geheim zu halten und habe das – formell richtige – Vorgehen letztlich dem Ziel gedient, seinen Rauswurf zu beschließen, ohne dass er Notiz davon nehmen würde. Soweit das Landgericht das Fehlen der Seite 2 der Einladung moniere, sei ihm bis zum Zugang der gerichtlichen Zuschrift nicht bewusst gewesen, dass die Einladung unvollständig und allein daher unwirksam sein könnte. Dass er seine Kontakte nach Abu Dhabi im Januar 2015 abgebrochen habe, sei der Beklagten und ihren Geschäftsführern im Übrigen auch deshalb bekannt gewesen, weil der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der die Gesellschafterin in der Versammlung vom 31.08.2016 vertreten habe, ihn bei der Abwicklung seiner Angelegenheiten in Abu Dhabi vertreten habe. Ihm sei damit in der Gesellschafterversammlung positiv bekannt gewesen, dass ihm, dem Kläger, die Einladung nicht habe zugegangen sein können. Auch dieses Wissen sei zuzurechnen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.01.2018 nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat als Beschwerdegericht vorgelegt. Das Landgericht hat u.a. gemeint, die Adresse in Abu Dhabi sei durchaus die zuletzt der Gesellschaft gegenüber mitgeteilte Anschrift gewesen, wie sich aus der Nachtragsvereinbarung vom 22.02.2015 hinsichtlich des erworbenen Bootes ergebe. Daher habe die Einladung an diese Anschrift gesandt werden können und müssen. Ein treuwidriges Vorgehen bewusst zu Lasten des Klägers sei hierbei nicht ersichtlich. Dem Kläger habe es freigestanden, jederzeit eine andere Anschrift mitzuteilen. Dass die Seite 2 des Einladungsschreibens in den Internetveröffentlichungen des Handelsregisters und in den von dem Notar versandten Unterlagen fehle, lasse nicht den Schluss auf ein unvollständiges Einladungsschreiben an den Kläger zu. Die Anfechtungsfrist sei zudem mit Blick darauf, dass seinen Rechtsanwälten eine Gesellschafterliste vom 28.09.2016 bereits mit Schreiben vom 14.07.2017 übersandt worden sei, verstrichen.

Der Kläger hat dem im Beschwerdeverfahren entgegengehalten, dass er per E-Mail vom 16.04.2015 (Anlage K 16) den beurkundenden Notar J… nach seiner Ankunft in Teneriffa über seine dortige aktuelle offizielle Anschrift informiert habe. Rechtsanwalt K… sei auf „cc“ gesetzt gewesen und habe die E-Mail auch erhalten. Dessen Wissen müsse sich die Beklagte gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Im Übrigen sei in der Vergangenheit zu Gesellschafterversammlungen ungeachtet der Satzungsregelung ausschließlich per E-Mail eingeladen worden. Dies gelte insbesondere für die Gesellschafterversammlung, die vor der streitgegenständlichen stattgefunden habe. Insoweit bezieht sich der Kläger auf die als Anlage K 17 vorgelegte E-Mail, mit welcher er zu der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23.01.2015 eingeladen worden sei.

Die Parteien wurden mit Schreiben vom 01.02.2018 darauf hingewiesen, dass die Ladung zwar formell ordnungsgemäß gewesen sein dürfte, jedoch aufgrund der vom Kläger genannten Umstände als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es nie gelebte Praxis gewesen sei, dass per E-Mail zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werde. Die Gesellschafter seien vor dem Zerwürfnis vielmehr „ohne irgendwelche Einladungen“ zusammengekommen. Die als Anlage K 17 vorgelegte Einladung sei vor dem Antritt der Segelreise an den Kläger versandt worden. Am 23.01.2015 habe mit Blick auf die Satzungsregelung keine Gesellschafterversammlung stattgefunden. Ihr, der Beklagten, sei vom Kläger nie eine andere Anschrift mitgeteilt worden. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger Kenntnis von an seine offizielle Melde-Adresse übersandten Schriftstücken erlangen würde. Rechtsmissbräuchlichkeit sei nicht anzunehmen. Sie liege nur vor, wenn eine ordnungsgemäße Abhaltung der Gesellschafterversammlung zielgerichtet verhindert werden solle. Das einzige Ziel der Mitgesellschafter des Klägers sei es hingegen gewesen, sie, die Beklagte, vor der Insolvenz zu bewahren. Es seien zwingend notwendige Kapitalmaßnahmen beschlossen worden, um in Verhandlungen mit Investoren treten zu können.

Dem hat der Kläger entgegengehalten, dass es mit der Treuepflicht der Gesellschafter untereinander nicht vereinbar sei, wenn zwei Gesellschafter positiv wüssten, dass der dritte Gesellschafter über die letzte der Gesellschaft gegenüber verwendete Anschrift nicht zu erreichen sei, gleichwohl aber nicht einmal versuchten, den auszuschließenden Gesellschafter über die bisher genutzten Kommunikationswege zu erreichen und auf die Versammlung hinzuweisen. Im Übrigen sei die gesamte Korrespondenz bei der Beklagten einschließlich der Ladung schon wegen des damaligen Wohnorts des Mitgesellschafters D… in Abu Dhabi per E-Mail verlaufen. Der einzige Grund, von der Ladung per E-Mail Abstand zu nehmen, könne darin gesehen werden, dass man habe verhindern wollen, dass er, der Kläger, an der Gesellschafterversammlung selbst teilnehme oder sich vertreten lasse.

Zur Vervollständigung des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 08.03.2018 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, auch ansonsten zulässig, § 569 ZPO, und hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GmbHG, §§ 936, 920 ZPO sind erfüllt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einreichung einer abweichenden Gesellschafterliste, § 16 Abs. 1 GmbHG, und seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung glaubhaft gemacht. Die Gefährdung seines Rechts ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung, § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG, sowie aus dem Vortrag der Beklagten zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Beschlussfassungen.

1. Der Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.08.2016 ist nicht nur anfechtbar, sondern aufgrund der Schwere des Einladungsmangels analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig. Die unter dem 28.09.2016 beim Handelsregister eingereichte geänderte Gesellschafterliste (Bl. 25 GA) gibt daher die Rechtslage insoweit nicht zutreffend wieder, als sie die zuvor eingetragenen Geschäftsanteile des Klägers (12.501-25.000, 31.251-37.500 und 38.001-38.500, Bl. 38 GA) nicht mehr und stattdessen Geschäftsanteile der Beklagten (55.001-74.250) ausweist. Der Kläger ist weiterhin Inhaber der genannten Geschäftsanteile der Beklagten und hat somit einen Anspruch darauf, wieder in die Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen zu werden sowie auf Einreichung einer derart geänderten Gesellschafterliste.

a) Da weder das GmbHG noch die Satzung der Beklagten eigenständige Regelungen über die Geltendmachung von Beschlussmängeln enthalten, sind die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen, sofern, was hier der Fall ist, ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist (BGH, Beschluss v. 24.03.2016 – II ZB 32/15, ZIP 2016, 817). Einladungsmängel führen in einigen Fällen nur zur Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse. Sie führen aber dann zur Beschlussnichtigkeit, wenn entgegen § 51 GmbHG nicht alle Gesellschafter, wobei § 16 Abs. 1 GmbHG maßgeblich ist, eingeladen worden sind. Der Nichtladung eines Gesellschafters gleich stehen Mängel der Einladung, wenn dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise erschwert wird, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleichkommt (BGH, Urt. v. 13.02.2006 – II ZR 200/04, ZIP 2006, 707 Tz. 9.). Sind in diesem Sinne nicht alle Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden, so ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss entsprechend § 241 Nr. 1 AktG nichtig.

Gleiches gilt im Falle rechtsmissbräuchlicher Einladung trotz Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen. Auch diese begründet, wenn ein schwerwiegendes bzw. „krasses“ Verhalten vorliegt, die Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. nur Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 51 Rn. 36).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen führt der Einladungsmangel zur Nichtigkeit der am 31.08.2016 gefassten Gesellschafterbeschlüsse. Die Einladung des Klägers war zwar formell ordnungsgemäß, sie war jedoch rechtsmissbräuchlich, da sie einer Nichtladung des Klägers gleichkommt.

aa) Zur Gesellschafterversammlung der Beklagten war nach § 9 (1) ihrer Satzung „unter Angabe der Tagesordnung mit eingeschriebenem Brief (an die der Gesellschaft zuletzt mitgeteilte Anschrift) mindestens drei Wochen vorher zu laden“. Die vorgenommene Ladung des Klägers unter der Postfachanschrift in Abu Dhabi ist formell nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt und die Beklagte durch Unterlagen belegt hat, handelt es sich bei der Zustellanschrift um die der Beklagten zuletzt mitgeteilte Anschrift des Klägers. Zwar heißt es in den am 23.01.2015 geschlossenen Vereinbarungen (Anlagen B 3 und 4), der Kläger sei „derzeit wohnhaft L…“, d.h. unter der Geschäftsanschrift der Beklagten. Jedoch verhält sich die als Anlage B 3 überreichte Räumungsvereinbarung gerade über die Herausgabe der vom Kläger vorübergehend bewohnten Räumlichkeiten in dem Geschäftsgebäude der Beklagten und wird in der Nachtragsvereinbarung zur Vereinbarung über den Erwerb und die Übertragung von Vermögenswerten vom 23.01.2015, die am 18.02./22.02.2015 zustande gekommen ist, als Anschrift des Klägers „E… in Abu Dhabi U.A.E., derzeitiger Aufenthaltsort L… “ angegeben (Anlage B 5). Unstreitig hat der Kläger Anfang März 2015 die Segelreise mit dem von der Beklagten gekauften Segelboot angetreten. Dass er der Beklagten bis Anfang August 2016 eine neue Anschrift mitgeteilt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Soweit der Kläger sich insofern auf seine E-Mail vom 16.04.2015 und die darin mitgeteilte Anschrift auf Teneriffa (Anlage K 16) bezieht, kann dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Denn diese E-Mail ist nicht an die Beklagte, sondern an den Notar J… gerichtet, kann also nicht als an die Beklagte gerichtete Mitteilung im Sinne der Satzung angesehen werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger Rechtsanwalt K… auf „cc“ gesetzt hat, wobei es nicht entscheidend darauf ankäme, ob diesen die E-Mail vom 16.04.2015 erreicht hat. Denn es handelt sich ebenfalls nicht um eine Mitteilung gegenüber der Beklagten. Konkrete Umstände, aufgrund derer der Kläger annehmen durfte, der Notar J… und/oder Rechtsanwalt K… seien insofern Empfangsvertreter oder Empfangsbote der Beklagten, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Dass ihm als juristischen Laien die Differenzierung zwischen der Gesellschaft und den für sie aufgrund konkreter Beauftragungen tätigen Personen nicht geläufig war, wie der Kläger geltend macht, reicht ohnehin nicht aus. Dies gilt umso mehr, wenn bedacht wird, dass die E-Mail vom 16.04.2015 keinen Bezug zur Beklagten aufweist, sondern ein Grundstücksgeschäft betrifft.

Die Unerreichbarkeit unter der zuletzt mitgeteilten Anschrift hat sich der Kläger mithin selbst zuzuschreiben, da er es versäumt hat, der Beklagten eine neue Postanschrift mitzuteilen (vgl. nur Senat, Urt. v. 09.11.1989 – 6 U 21/89, NJW-RR 1990, 806 Rn. 30/31). Dies gilt im Übrigen schon deshalb ungeachtet der Tatsachen, dass er nie in Abu Dhabi lebte, die dortige Adresse nur im Interesse der Beklagten unterhielt, um dort Geschäfte zu machen und das Postfach Herrn D… gehört, weil all dies nicht nur der Beklagten, sondern auch dem Kläger selbst bekannt war. Es ist grundsätzlich seine Sache, sich um seine Gesellschafter-Angelegenheiten zu kümmern. Dazu hätte es auch und gerade unter Berücksichtigung der aufgeführten Umstände gehört, der Beklagten eine neue Anschrift mitzuteilen. Denn dass der Beklagten die gesetzesmäßige und satzungskonforme Einladung zu Gesellschafterversammlungen ohne Angabe einer Postanschrift, unter der er auch erreichbar ist, wenn nicht unmöglich gemacht, so doch wesentlich erschwert wird, war dem Kläger bei Antritt seiner Segelreise bekannt. Dass er als Gesellschafter eine Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht erhält, ist im Grundsatz ihm selbst zuzuschreiben und führt nicht dazu, dass eine solche Einladung nicht formell ordnungsgemäß ist. Andernfalls wäre die Gesellschaft aufgrund des Unterlassens der Mitteilung einer neuen Anschrift außerstande, zu einer Gesellschafterversammlung satzungskonform einzuladen und hätte es der Gesellschafter in der Hand, sich bei jedweder Beschlussfassung auf einen Ladungsmangel zu berufen.

bb) Allerdings ist zu der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.08.2016 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände trotz der formellen Ordnungsgemäßheit rechtsmissbräuchlich eingeladen worden, was, da der Einladungsmangel der bewussten Nichtladung des Klägers gleichkommt, die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge hat.

Zu berücksichtigen ist hierbei die hohe Bedeutung des Partizipationsinteresses des Klägers. Die Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung dient der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts, seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 13.02.2006 – II ZR 200/04, ZIP 2006, 707 Tz. 12/13). Dass dem in besonders hohen Maße Rechnung zu tragen ist, wenn es, wie hier, um die Einziehung der Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters geht, bedarf keiner näheren Begründung.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der einberufungsbefugten Geschäftsführer der Beklagten respektive der Mitgesellschafter des Klägers ergibt sich jedenfalls in der Gesamtschau aus den folgenden Umständen: Die Geschäftsführer der Beklagten wussten, dass die satzungskonform versandte Einladung den Kläger aller Voraussicht nach nicht erreichen wird. Die Beklagte behauptet zwar, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger Kenntnis von an die Postfachanschrift übersandten Schriftstücken erlangen würde. Aufgrund welcher Anhaltspunkte sie darauf hätte vertrauen können, trägt sie jedoch nicht vor. Soweit sie behauptet, bei dem Treffen am 23.01.2015 habe der Kläger auf Nachfrage von Rechtsanwalt K… die Adresse in Abu Dhabi „als zukünftige Zustelladresse“ benannt, fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Hinzu kommt, dass ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Versendung der Einladung bekannt war, dass der Kläger seine Angelegenheiten in Abu Dhabi abgewickelt hatte, da sie selbst vom Kläger mit dieser Abwicklung beauftragt worden waren.

Die Geschäftsführer der Beklagten verfügten zudem über die Möglichkeit, ihn per E-Mail über die anstehende Gesellschafterversammlung zumindest in Kenntnis zu setzen. Korrespondenz über den E-Mail-Account des Klägers (M…) hat nach Lage der Akten hinsichtlich anderer Angelegenheiten stattgefunden, wie sich beispielsweise dem Ordner „Gesendete Elemente“ im linken Fenster des Ausdrucks der E-Mail vom 16.04.2015 (K 16), der zwei Mailkorrespondenzen mit Frau B… enthält, entnehmen lässt. An die gleiche E-Mailadresse wurde am 19.01.2015 die Information über die am 23.01.2015 anstehende, dann aber abgesetzte Gesellschafterversammlung (K 17) versandt. Frau B… hat noch am 10.09.2015 Herrn N… über eine SMS-Nachricht des Klägers informiert und diesen unter der Mailadresse O… auf „cc“ gesetzt (Anlage K 18). An beide genannten E-Mailadressen wurde dem Kläger am 25.05.2016 eine E-Mail von Herrn P… übersandt, bei der Frau B… . auf „cc“ gesetzt war (Anlage K 19), und auf welche der Kläger am 26.05.2016 antwortete (Anlage K 20).

Schließlich wurde zu Gesellschafterversammlungen der Beklagten nach deren eigener Darstellung vor dem Zerwürfnis nicht satzungskonform, sondern stets formlos „eingeladen“ und wurde der Kläger bereits nach dem Zerwürfnis, aber wohl noch vor Antritt seiner Segelreise mit der schon erwähnten E-Mail vom 19.01.2015 über die für den 23.01.2015 geplante Gesellschafterversammlung informiert. Die Ladung der Gesellschafter gemäß § 9 (1) der Satzung entsprach mithin zu keinem Zeitpunkt der Praxis bei der Beklagten. Hinzu kommt, dass jedenfalls Herr D…, der nicht in J… wohnte, nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Klägers zu Gesellschafterversammlungen grundsätzlich per E-Mail eingeladen wurde. Nach alledem besteht kein Zweifel daran, dass die Möglichkeit bestanden hätte, den Kläger über die für den 31.08.2016 geplante Gesellschafterversammlung zu informieren. Dass diese Möglichkeit nicht genutzt wurde und stattdessen ausschließlich und soweit ersichtlich erstmals eine satzungskonforme Einladung versandt wurde, rechtfertigt die Annahme rechtsmissbräuchlichen, auf die Verhinderung der Teilnahme des Klägers abzielenden Verhaltens. Für diese Einschätzung spricht nicht zuletzt das Vorbringen der Beklagten zu Einzelheiten des Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und Frau B… im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.03.2018, nach dem der Kläger durch sein Verhalten Frau B… gegenüber „jede Kontaktaufnahme außerhalb des vertraglich Geschuldeten unmöglich gemacht“ habe. Dies rechtfertigt nicht, den Kläger von der Gesellschafterversammlung am 31.08.2016 bewusst fernzuhalten, zumal die Gesellschafter nach der Satzung der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätten, sich in der Versammlung vertreten zu lassen.

2. Die Gefährdung des Rechts des Klägers ergibt sich – neben der gesetzlichen Vermutung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG – daraus, dass die Beklagte geltend macht, bereits Gespräche mit einem Investor zu führen, der Geschäftsanteile kaufen wolle. Da nicht behauptet wird, hierbei stehe der Kauf der Geschäftsanteile von Frau B… oder Herrn D… im Raum, kann sich das Kaufinteresse nur auf die nach der (nichtigen) Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers gebildeten neuen Geschäftsanteile beziehen.

3. An einer Selbstwiderlegung fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb, weil die geänderte Gesellschafterliste noch keine drei Jahre beim Handelsregister vorliegt, § 16 Abs. 3 GmbHG. Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Kammergerichts hierzu an und macht sich dessen Begründung zu Eigen (Kammergericht, Beschluss v. 01.04.2010 – 2 W 36/10, ZIP 2010, 2047, juris Tz. 51 -54).

4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 22.03.2018 gab dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens: 16.500,00 EUR

Schlagworte: