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OLG Düsseldorf, Urteil vom – 19.07.2010 – I-17 W 14/10

§ 328 BGB, § 269 S 2 HGB, § 280 BGB, § 114 ZPO

1. Testate von Wirtschaftsprüfern können grundsätzlich eine Haftung auch gegenüber vertragsfremden Dritten begründen. Wirtschaftsprüfer gehören zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit – insbesondere bei Prüfungsaufträgen – von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können. Der Kreis der Einbezogenen beschränkt sich in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (vgl. BGH, 2. April 1998, III ZR 245/96=BGHZ 138, 257).

2. Die Haftung eines Experten gegenüber vertragsfremden Dritten besteht nach den Grundsätzen über einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur bei der Inanspruchnahme eines konkreten Vertrauens; die Anknüpfung an typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren SinnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Prospekthaftung
Prospekthaftung im engeren Sinn
haftungsbegründend wirkt, genügt nicht (vgl. BGH, 26. September 2000, X ZR 94/98=BGHZ 145, 187).

3. Auch für die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bei Wirtschaftsprüfern für ein mangelhaftes Testat in einem Wertpapierprospekt gilt aufgrund der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Fehler für die Entscheidung des Anlegers ursächlich geworden ist.

4. Die von Rechtsprechung geforderte Schutzbedürftigkeit des Dritten bei  Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kann fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will.

Schlagworte: Expertenhaftung, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte