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OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – I-3 Wx 83/13, 3 Wx 83/13

AktG § 273; GmbHG § 66; FamFG §§ 59, 375

1. § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ist auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators bei der GmbH entsprechend anzuwenden (Keidel-Heinemann, FamFG 17. Auflage 2011, § 375 Rdz. 62).

2. Das Gericht beruft einen Nachtragsabwickler nur auf Grund eines Antrags, den ein Beteiligter stellen muss (MüKo-Hüffer AktG 3. Auflage 2011 § 273 Rdz. 36) und kann ihn auch nur auf Antrag abberufen.

3. Der Nachtragsliquidator ist gegen seine Abberufung (§ 375 Nr. 6 FamFG i. V. m. § 66 Abs. 3 GmbHG), ebenso wie die Gesellschaft, beschwerdebefugt (Keidel- Meyer-Holz, a.a.O. § 59 Rdz. 88).

4. Eine nachträgliche „Konkretisierung und Begrenzung“ des Kompetenz- bzw. Wirkungskreises des Nachliquidators (hier auf die Durchführung eines anhängigen Rechtsstreits der gelöschten Gesellschaft) durch das Registergericht kann sich als „Teilabberufung“ darstellen und ist daher geeignet, in die Rechte des Nachtragsliquidators einzugreifen und begründet deshalb sein Beschwerderecht.

5. War Nachtragsliquidation beantragt, weil die gelöschte Gesellschaft an einer Rechtsstreitigkeit beteiligt sei, und bestellt das Registergericht durch bestandskräftigen Beschluss den Nachtragsliquidator ohne Einschränkung seines Kompetenzbereichs, so darf er unbeschränkt als Nachtragsliquidator der Gesellschaft tätig werden.

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Nachtragsliquidation