§ 15a Abs 1 InsO, § 64 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB
1. Ist ein GmbH-Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG zur Erstattung von Zahlungen verurteilt worden, so besteht im Deckungsprozess gegen die D&O-Versicherung die Bindung an die im Haftpflichtprozess festgestellte schadenverursachende Pflichtverletzung auch dann, wenn daneben noch andere Pflichtverletzungen vorliegen mögen; dem Haftpflichtversicherer ist es verwehrt, sich zur Begründung eines Ausschlusstatbestands auf eine andere als die im Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung zu berufen.
2. Der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung umfasst nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG.
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (IV ZR 186/18) ist zurückgenommen worden.
vergleiche auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2020 – 4 U 134/18
Schlagworte: D&O Versicherung, GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG