MarkenG § 21 Absatz I, II; § BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
Eine Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche unabhängig von der Kenntnis des Markeninhabers kommt dann nicht in Betracht, wenn eine das Zeichen enthaltende Firmierung zwar bereits vor zehn Jahren in das Handelsregister eingetragen wurde, es sich jedoch um eine nicht am Markt tätige Vorratsgesellschaft handelt und es daher auch an einem schutzwürdigen Besitzstand fehlt.
Schlagworte: Markenrechte, Vorratsgesellschaften