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OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 – I-16 U 149/13, 16 U 149/13

BGB §§ 133, 157, 737, 738

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft die Regeln über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
anwendbar mit der Folge, dass der fehlerhafte Beitritt als wirksam zu behandeln ist, wenn er bereits in Vollzug gesetzt wurde. Der betreffende Anleger kann sich lediglich für die Zukunft von der Gesellschaftsbeteiligung lösen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: I ZR 465/07, NJW-RR 2010, 1402 – 1404 mit weiteren Nachweisen).

2. Über die formelle Wirksamkeit hinaus muss ein Beschluss, mit dem ein neuer Ausschließungsgrund in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wurde, auch gegenüber dem von der Ausschließung Betroffenen materiell wirksam sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009, Az.: II ZR 240/08, zitiert nach juris, Rn.15).

3. Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
möglich. Die Zustimmung kann dabei sowohl antizipiert durch eine eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen oder durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den – nachträglich eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009, Az.: II ZR 240/08, zitiert nach juris, Rn. 16, Urteil vom 25. Januar 2011, Az.: II ZR 122/09, zitiert nach juris, Rn. 18; Goette, in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, § 119 Rn. 59). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Versäumung der Beanstandungsfrist ersetzt diese Zustimmung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009, Az.: II ZR 240/08, zitiert nach juris, Rn. 16, Urteil vom 5. März 2007, Az.: II ZR 282/05, zitiert nach juris, Rn. 15).

4. Trotz Fehlens dieser Zustimmung kann der betroffene Gesellschafter jedoch aus der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet sein, sich so behandeln zu lassen, als habe er dem Beschluss zugestimmt.

5. Die Gesellschafter übernehmen mit der Gründung oder dem Beitritt zu einer GbR die gemeinsame Verpflichtung, ihr Handeln an dem von der Gesellschaft verfolgten Zweck auszurichten und seine Verwirklichung zu fördern (vgl. Ulmer, in: Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 705 Rn. 142). Mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses unterliegen sie außerdem der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
umfasst in positiver Hinsicht das Gebot, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
zu wahren und in negativer Hinsicht die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was diese schädigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013, Az.: II ZR 150/12, zitiert nach juris, Rn. 16; Urteil vom 21. Oktober 1985, Az.: II ZR 57/85, NJW-RR 1986, 256 – 258).

6. Zwar ist ein Gesellschafter im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009, Az.: II ZR 240/08, zitiert nach juris, Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich jedoch in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011, Az.: II ZR 122/09, zitiert nach juris, Rn. 20; Urteil vom 19. Oktober 2009, Az.: II ZR 240/08, zitiert nach juris, Rn. 23; Urteil vom 21. Oktober 1985, Az.: II ZR 57/85, NJW-RR 1986, 256 – 257; Urteil vom 26. Januar 1961, Az.: II ZR 240/59, NJW 1961, 724 – 725).

7. Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung des einzelnen Gesellschafters kann daher nur angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des Gesellschafters nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009, Az.: II ZR 240/08, zitiert nach juris, Rn. 23 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 25. Januar 2011, Az.: II ZR 122/09, zitiert nach juris, Rn. 20).

8. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Sanieren oder AusscheidenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Sanieren oder Ausscheiden
“ dahingehend präzisiert, dass, wenn die Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Publikumspersonengesellschaft mit der im Gesellschaftsvertrag für Änderungen des Vertrags vereinbarten Mehrheit beschließen, die Gesellschaft in der Weise zu sanieren, dass das Kapital „herabgesetzt“ und jedem Gesellschafter freigestellt wird, eine neue Beitragspflicht einzugehen („Kapitalerhöhung“), und ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aber aus der Gesellschaft Ausscheiden muss, die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht jedenfalls dann verpflichtet sind, diesem Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wenn sie infolge ihrer mit dem Ausscheiden verbundenen Pflicht, den auf sie entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrag zu leisten, finanziell nicht schlechter stehen, als sie im Falle der sofortigen Liquidation stünden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009, Az.: II ZR 240/08, zitiert nach juris, Leitsatz).

9. Die Frage, ob eine gesellschafterliche Treuepflicht besteht, kann dabei stets nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (siehe hierzu Strohn ZInsO 2013, 12 (13)).

10. Die gesellschafterliche Treuepflicht, die gerade auch zwischen den Gesellschaftern untereinander besteht, findet ihre Grenze in der Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen des Gesellschafters, da dieser nur insoweit den Gesellschaftsinteressen verpflichtet ist, als er sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat. Grundlage einer gesellschafterlichen Treuepflicht eines Gesellschafters kann mithin nur die auf dem konkreten Gesellschaftsverhältnis beruhende berechtigte Erwartungshaltung der übrigen Gesellschafter sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011, Az.: II ZR 122/09, zitiert nach juris, Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; Ulmer, in: Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 705 Rn. 222). Erlaubt das einzelne Gesellschaftsverhältnis keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen Gesellschaftern, so besteht auch keine Treuepflicht, diese zu erfüllen (vgl. BGH, a.a.O.). Der Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht rechtfertigt es nicht, in eine sachlich nicht unvertretbare gesellschaftsrechtliche Regelung ändernd einzugreifen, nur weil dies für angemessener erachtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011, Az.: II ZR 122/09, zitiert nach juris, Rn. 21 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 10. Juni 1965, Az.: II ZR 6/63, BGHZ 44, 40 (42)).

11. Es ist nicht erforderlich, dass die Treuepflicht auf einer ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Regelung basiert. Das Erfordernis einer derartigen positiven Regelung im Gesellschaftsvertrag würde die Bezugnahme auf die gesellschafterliche Treuepflicht überflüssig machen, weil sich in diesem Fall die Verpflichtung bereits aus dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages bzw. dessen Auslegung ergäbe. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 – Az.: II ZR 122/09 – entscheidend auf die auf dem Gesellschaftsvertrag basierende Erwartungshaltung der Gesellschafter ab. Dementsprechend hat er in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2009 – Az.: II ZR 240/08 – die Treuepflicht auf die Erwartungshaltung der risikobereiten Gesellschafter gegründet; eine Haltung die gerechtfertigt war, weil es ihnen nicht zumutbar war, die Gesellschaft mit den nicht zur weiteren Investition bereiten Gesellschaftern fortzusetzen. Zur Feststellung der berechtigten Erwartungshaltung aller Gesellschafter ist es nicht erforderlich, dass diese positiv im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist. Dies würde den Anwendungsbereich der Treuepflicht unnötig einengen und wäre überdies funktionswidrig. Die Konkretisierung der Treuepflicht hat vielmehr im Wege einer Interessenabwägung zu erfolgen, die – und darin liegt die Bedeutung dieser Unterscheidung – auch dann möglich bleibt, wenn sich im Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Umständen kein Anknüpfungspunkt für „berechtigte Erwartungen“ bestimmter Gesellschafter finden lässt.

12. Zwar hat der Treuepflichtgrundsatz eine umso größere Bedeutung, je enger der persönliche Zusammenschluss ist und je größer das Mitspracherecht des einzelnen Gesellschafters ist (Ulmer, in: Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 705 Rn. 185). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass auch den Minderheitsgesellschafter in der Publikumspersonengesellschaft Treuepflichten treffen können (BGH, Urteil vom 20. März 1995, Az.: II ZR 205/94, NJW 1995, 1739 – 1749). Dementsprechend betrafen die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 19.10.2009 – Az.: II ZR 240/08 – und vom 25. Januar 2011 – Az.: II ZR 122/09 – ebenfalls Kleinanleger.

13. Eine berechtigte Erwartungshaltung der Gesellschafter, die eine Kapitalerhöhung mittragen in der Weise, dass die Gesellschafter entweder hieran teilnehmen oder aber Ausscheiden, kann sich von vornherein nicht ergeben, wenn der Gesellschaftsvertrag eine anderslautende Regelung beinhaltet.

14. Die Auslegung des GesellschaftsvertragesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung des Gesellschaftsvertrages
einer GbR richtet sich grundsätzlich nach den in §§ 133, 157 BGB normierten, für die Auslegung von Rechtsgeschäften geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1995, Az.: II ZR 87/94, NJW 1995, 3313 – 3314; Urteil vom 21. Januar 1957, Az.: II ZR 147/56, WM 1957, 512 – 514; Ulmer, in: Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 705 Rn. 171; Habermeier, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2012, § 705 Rn. 13). Der Gesellschaftsvertrag einer GbR ist grundsätzlich subjektiv auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005, Az.: II ZR 194/03, NJW 2005, 2618 – 2620; Urteil vom 18. Mai 1998, Az.: II ZR 19/97, WM 1998, 1535 – 1537; Urteil vom 28. September 1995, Az.: II ZR 87/94, NJW 1995, 3313 – 3314).

15. Allerdings gelten für die Auslegung von Verträgen von Publikumspersonengesellschaften nach allgemeiner Meinung Besonderheiten, da diese Verträge typischerweise von einigen mit den Gesellschaftern nicht oder nur zu kleinen Teilen identischen Personen erstellt werden und zum Beitritt für eine meist große Zahl über den Kapitalmarkt geworbener, untereinander nicht verbundener Anleger offenstehen. Daher richtet sich die Auslegung dieser Verträge nach objektiven, an Wortlaut, Systematik und auch Zielsetzung orientierten Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007, Az.: II ZR 73/06, zitiert nach juris, Rn. 18, Urteil vom 9. Februar 2009, Az.: II ZR 231/07, zitiert nach juris, Rn. 14, Ulmer, in: Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 705 Rn. 174b, Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 705 Rn. 14).

16. Publikumsgesellschaften sind Personengesellschaften, die zum Zwecke der Kapitalsammlung eine unbestimmte Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter und persönlich nicht miteinander verbundener Gesellschafter aufgrund eines vorformulierten Gesellschaftsvertrags aufnehmen. Betreibt die Gesellschaft kein Handelsgewerbe, so kann – z.B. bei einem Immobilienfonds – eine GbR gegründet werden (Schöne, in: Bamberger/Roth, BGB, § 705, Rn. 192, Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 705 Rn. 47). Die Frage, ob die Publikumspersonengesellschaft also als OHG oder als GbR geführt wird, richtet sich damit maßgeblich danach, ob die Gesellschaft ein Handelsgewerbe ausübt. Demgegenüber ist weder der Beitritt zur OHG Kaufleuten vorbehalten, noch ist Ausfluss dessen, dass eine Publikumspersonengesellschaft eine GbR ist, dass ihr „in wirtschaftlichen Angelegenheiten häufiger unerfahrenere“ Personen beitreten. Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Leitsatz zur Entscheidung „Sanieren oder AusscheidenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Sanieren oder Ausscheiden
“ allgemein auf Publikumspersonengesellschaften abgestellt. Darüber hinaus betraf die Folgeentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 2011- Az.: II ZR 122/09 -, in der er eine gesellschafterliche Treuepflicht im Ergebnis verneinte, einen Immobilienfonds in Form einer GbR, ohne dass der BGH diesem Gesichtspunkt für die Frage der Anwendbarkeit von ihm in der Entscheidung „Sanieren oder AusscheidenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Sanieren oder Ausscheiden
“ entwickelten Grundsätze eine Bedeutung zugemessen hätte.

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