Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2000 – 5 U 104/99

§ 302 AktG, § 303 AktG, § 276 BGB, § 826 BGB, § 65 GmbHG, §§ 65ff GmbHG

1. An einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmens auf die abhängige Gesellschaft fehlt es, wenn diese infolge der im Konzerninteresse vom beherrschenden Unternehmen ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.

2. Führt das beherrschende Unternehmen die zuvor werbende und auch aktiv am Wirtschafts- und Geschäftsleben teilnehmende abhängige Gesellschaft durch eine Weisung in einen inaktiven, also nicht mehr werbenden Zustand, um das Unternehmen außerhalb einer ordentlichen Liquidation gemäß GmbHG §§ 65ff auslaufen zu lassen und damit still zu liquidieren, und werden die Geschäftsanteile an der GmbH vor Erreichen dieses Ziels an eine dritte Person veräußert, so hindert die Übertragung der Anteilseignerschaft nicht die konzernrechtliche Haftung des früheren Einmann-Gesellschafters, sofern das übertragene, vormals beherrschte Unternehmen auf Grund der vorangehenden nachteiligen Einwirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des konzernrechtlichen Verhältnisses bereits nicht mehr überlebensfähig gewesen ist und dies in Ansehung der übernehmenden Person oder Gesellschaft auch für die Zukunft nicht mehr zu erwarten ist.

3. Die Gesellschafter einer GmbH sind nicht verpflichtet, deren Geschäftsbetrieb im Interesse von Gesellschaftsgläubigern im bisherigen Umfang fortzuführen. An Maßnahmen wie die Beendigung oder die Einschränkung der Geschäftstätigkeit kann sich keine Schadensersatzpflicht nach BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 826
knüpfen, jedenfalls solange keine Umstände hinzutreten, die eine besondere Verwerflichkeit begründen.

4. Der Umstand allein, daß in einem Werbeblatt ausgeführt wird, die Gesellschaft stünde „unter dem Dach der“ Muttergesellschaft, vermag noch keine Haftung aus vorvertraglichem Schuldverhältnis zu begründen.

Schlagworte: Einstellung des Geschäftsbetriebs, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB