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OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2004 – VI-U (Kart) 41/04

Das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung steht für Feststellungsklagen nicht zur Verfügung.

Zweck des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers durch vorläufige Regelungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar sind. Die besondere Eilbedürftigkeit als Verfahrensvoraussetzung gemäß §§ 935, 940 ZPO steht in unlösbarem Widerspruch zu einer Klageart, bei der es im Falle des Fortdauerns des Streites weiterer gerichtlicher Schritte in Form einer Leistungsklage oder eines nunmehr auf ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf, um tatsächlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen