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OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.1999 -12 U 176/97

§ 13 Abs 2 GmbHG, § 64 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB

1. Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens des Verhandlungspartners kommt nicht in Betracht, wenn sich das Verhalten des Geschäftsführers darin erschöpft, eine Aufklärung über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, zu der er angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage verpflichtet wäre, zu unterlassen.

2. Die Zahlungsunfähigkeit iSd GmbHG § 64 manifestiert sich in der Regel in der Zahlungseinstellung, die dann vorliegt, wenn der Schuldner ganz generell und nach außen erkennbar in Erscheinung tretend seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt.

3. Eine Bürgschaft oder sonstige Haftungsvereinbarung der GmbH mit einem Dritten zählt nicht zu den Aktivposten einer Überschuldungsbilanz.

4. Für die Fortbestehensprognose im Rahmen der zweistufigen Überschuldungsprüfung ist dem Geschäftsführer ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen; maßgeblich ist die ex-ante-Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters. In einer Krise muß sich der Geschäftsführer notfalls von Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten intensiv beraten lassen, um ein schuldhaftes Zögern mit dem Konkursantrag und damit seine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Schlagworte: Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens