§ 47 GmbHG
1. Die Teilnahme eines Beistands oder Beraters an der Gesellschafterversammlung kann durch Satzung oder Gesellschafterbeschluß gestattet werden.
2. Ohne entsprechende Satzungsbestimmung bzw. Gesellschafterbeschluß besteht grundsätzlich kein Teilnahmerecht eines Beistands oder Beraters; in Ausnahmefällen ist die Hinzuziehung eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zulässig, wenn dadurch eine im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern bestehende erhebliche fachliche Benachteiligung des betroffenen Gesellschafters ausgeglichen werden soll.
Schlagworte: Anwesenheit nicht teilnahmeberechtigter Personen, Durchführung der Gesellschafterversammlung, Ladung von nicht teilnahmeberechtigten Nichtgesellschaftern