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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2011 – 24 U 150/10

BGB §§ 535, 565

1. Nutzt eine GmbH als Mieterin ein Mietobjekt hauptsächlich (gewerblich) selbst und gestattet sie ihrem Geschäftsführer, das Objekt als Untermieter auch zu Wohnzwecken zu nutzen, so ist dieser nicht Endmieter einer gewerblichen Zwischenvermietung und genießt nur eingeschränkten Kündigungsschutz (BVerfGE 84, 197 [202] = NJW 1991, 2272; BVerfG, NJW 1994, 848 = NVwZ 1994, 58).

2. Diese typischen Untermietverhältnisse sind gegenüber der gewerblichen Zwischenvermietung geprägt von einer wesentlich engeren Beziehung zwischen Hauptmieter und Untermieter, weil der Hauptmieter das Objekt selbst nutzt und der Untermieter an dieser Nutzung nur im Rahmen des zwischen Eigentümer und Hauptmieter bestehenden Mietverhältnisses beteiligt wird (vgl. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862). Auch vor dem Hintergrund der engen Verflechtung zwischen der GmbH und deren Geschäftsführer ist es daher nicht gerechtfertigt, angesichts des prägenden Charakters der gewerblichen Nutzung des Mietobjekts dem Geschäftsführer den Schutz des sozialen Mietrechts zukommen zu lassen.

Schlagworte: Geschäftsführer