Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2012 – I-26 W 11/11 (AktE)

AktG §§ 327a ff.; SpruchG

1. Antragsgegnerin ist im Squeeze-out-Verfahren lediglich die Hauptaktionärin; der Antrag ist nicht gegen die Gesellschaft zu richten und wäre insoweit unzulässig (vgl. zu der Frage, ob dies im Rahmen der Zulässigkeit oder Begründetheit zu prüfen ist: nach h. M. Frage der Zulässigkeit, vgl. zur h. M. und zum Streitstand: Kubis in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage, § 5 SpruchG, Rdnr. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011, 20 W 14/08, AG 2011, 795; LG München, Beschluss vom 29.03.2010, 38 O 22024/09, ZIP 2010, 1995; Frage der Begründetheit: OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rdnr. 21 zit. nach juris). Der Hauptaktionär ist Schuldner der Barabfindung und der Squeeze-out liegt ausschließlich in seinem Interesse.

2. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Höhe der Barabfindung sich auch in den Fällen, in denen ein Squeeze-out einem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
nachfolgt, regelmäßig nicht auf der Basis des Barwerts des Ausgleichs aus dem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
berechnet (a. A. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, m. w. N.; LG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, 3-5 O 74/03, ZIP 2006, 854; Leyendecker, NZG 2010, 927). Vielmehr ist der Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Squeeze-out-Beschlusses Grundlage der Barabfindung (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 29.07.2009, I-26 W 1/08 (AktE) m. w. N., so auch: OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 26.10.2006, 31 Wx 12/06, ZIP 2007, 375; vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 327b, Rdnr. 5 m. w. N.). Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, die Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-outs anhand des Barwerts der Ausgleichszahlungen aus einem früheren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages festzusetzen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach die Barabfindung „die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen“ muss (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 26.10.2006, 31 Wx 12/06, ZIP 2007, 375). Auch handelt es sich bei einem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
und einem Squeeze-out um zwei selbständige Strukturmaßnahmen, bei deren „Vermischung“ es zu Abgrenzungs- und Wertungswidersprüchen kommen kann.

3. Der Abfindungsanspruch ist kein verrenteter Ausgleichsanspruch (Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 327b, Rdnr. 11a m. w. N., Rdnr. 76). Zwar werden (Bar)-Abfindung und Ausgleich weitgehend, aber eben nicht identisch, auf Basis eines einheitlichen Unternehmenswertes ermittelt. So ergeben sich Schwierigkeiten im Hinblick auf die Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das bei der Ermittlung der (Bar)-Abfindung aber nicht bei der Höhe des Ausgleichs berücksichtigt wird. Berechnet man aber die Barabfindung durch Kapitalisierung der jährlichen Ausgleichsbeträge, ermittelte sich die Barabfindung ohne den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 26.10.2006, 31 Wx 12/06, ZIP 2007, 375; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 327b, Rdnr. 11a).

4. Der Ausgleich sichert (nur) die jährliche Gewinnbeteiligung, während die Barabfindung als Entschädigung für das Ausscheiden aus dem Unternehmen und den Verlust der Herrschaftsrechte gewährt wird (Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 327b, Rdnr. 76). Mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen verliert der Minderheitsaktionär aber nicht nur seinen Anspruch auf die jährliche Dividende/den Ausgleich, sondern seine gesamten mitgliedschaftlichen Rechte. Dass diese weiteren mitgliedschaftlichen Rechte durchaus einen „Wert“ haben, zeigt schon der Umstand, dass ein Unternehmen überhaupt den Weg eines Squeeze-out beschreitet. So sollen mit einem Squeeze-out minderheitsbedingte Gesellschaftskosten, Berichts- und Erläuterungspflichten oder Versammlungsformalien entfallen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 327a, Rdnr. 1). Durch den Squeeze-out soll – und das war mit die Einführung der §§ 327a ff. AktG beabsichtigt – der „Lästigkeitswert“ der Minderheitsaktien beseitigt werden (vgl. Grunewald in Münchener Kommentar, § 327a, Rdnr. 2; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 327a, Rdnr. 1). Barabfindung ist daher etwas anderes und „mehr“ als ein verrenteter Ausgleichsanspruch.

5. Für die Bewertung in Spruchverfahren ist im Regelfall der IDW-Standard anzuwenden, der im Zeitpunkt der Unternehmensentscheidung gegolten hat. Es ist im Hinblick auf das Stichtagsprinzip und aus Gründen der Rechtssicherheit bedenklich, einen nach Ende der Unternehmensmaßnahme geänderten Bewertungsstandard rückwirkend anzuwenden (vgl. ausführlich dazu: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.12.2011, I-26 W 2/11 (AktE) und I-26 W 3/11 (AktE)). Gegebenenfalls können neuere und gefestigte bessere Erkenntnisse und Schätzungsmethoden nach dem Bewertungsstichtag, etwa die Ermittlung des Basiszinses anhand der „Zinsstrukturkurve“, zur Plausibilisierung des berechneten Unternehmenswertes berücksichtigt werden.

6. Gegenstand des Spruchverfahrens ist grundsätzlich nur die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung. Der im Spruchverfahren ergehende Beschluss ist kein Vollstreckungstitel. Über die Verzinsung als Teil des konkreten Zahlungsanspruchs hat daher erst das nach § 16 SpruchG für die Leistungsklage zuständige Gericht zu entscheiden, mit der der Anteilsinhaber einen Vollstreckungstitel erlangen kann (vgl. zum Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
: Paulsen in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Auflage, § 304, Rdnr. 194). Die gesetzliche Verzinsung mag klarstellend aufgenommen werden, sie muss es aber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2003, WM 2003, 1859; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss 19.10.2006, AG 2007, 287; Hüffer, § 305, Rdnr. 26a; Koppensteiner in Kölner Kommentar, § 305, Rdnr. 148)

7. Als Geschäftswert ist grundsätzlich der Betrag anzunehmen, der von allen Antragsberechtigten auf Grund der Entscheidung des Gerichts zusätzlich gefordert werden kann (vgl. nur: Emmerich in Emmerich/Habersack, SpruchG, § 15, Rdnr. 7 m. w. N.).

Schlagworte: angemessener Ausgleich, Ausgleich, Barabfindung, Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag, Spruchverfahren, Squeeze-out, Unternehmensbewertung