FamFG §§ 38, 382
1. Eine Zwischenverfügung in Registersachen ergeht durch förmlichen Beschluss (§ 38 FamFG; OLG Schleswig ZiP 2011, 662; Keidel- Heinemann, FamFG 17. Auflage 2011 § 382 Rdz. 25; a. A. Krafka in Münchner Kommentar 3. Auflage 2010 § 382 Rdz. 23). Auch wenn es sich bei der Zwischenverfügung nicht um eine Endentscheidung handelt, so ist sie – allein schon aufgrund der durch § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit – einer solchen doch ausnahmsweise gleich gestellt und kann deshalb nicht wie eine verfahrensleitende Anordnung behandelt werden (Senat, a. a. O.; Keidel- Heinemann, a. a. O.). Daraus folgt auch, dass die Zwischenverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu begründen ist und das beanstandete Hindernis und die möglichen Mittel zu dessen Behebung zu bezeichnen hat (Keidel- Heinemann, a. a. O.; a. A. Krafka, a. a. O.).
2. Hat das Registergericht erhebliche Zweifel daran, ob die die vom Geschäftsführer belegten Einzahlungen „nachhaltig“ erfolgt sind, kann der Registerrichter (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) in Gestalt einer „Auflage“ anordnen, den Erhalt des Stammkapitals zum gegenwärtigen Zeitpunkt in geeigneter Weise zu belegen.
Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister