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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 – I-3 Wx 200/11, 3 Wx 200/11

HGB §§ 12, 53

1. Zwischenverfügungen in Registersachen müssen durch Beschluss gemäß § 38 FamFG ergehen, weil sie – insbesondere durch § 382 Abs. 4 FamFG – einer Endentscheidung gleichgestellt sind und deshalb nicht wie eine bloße verfahrensleitende Anordnung behandelt werden können (für das Vereinsregisterverfahren: Senat, FGPrax 2010, S. 247; für das Registerverfahren im Übrigen: Senat, Beschluss v. 06.12.2011 in Sachen I – 3 Wx 293/11; so auch: Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 382 Rn. 25 m.w.N., auch zum Meinungsstand).

2. Liegt ein eintragungspflichtiger Tatbestand vor, der kraft Gesetzes zum Erlöschen der Prokura führt, wird der Anmeldepflicht bereits dann genügt, wenn der das Erlöschen der Prokura auslösende Tatbestand angemeldet wird; ein solcher Tatbestand liegt bei einer Bestellung des Prokuristen zum Organmitglied – sei es zum Geschäftsführer sei es zum Liquidator – vor. Denn indem der zum Erlöschen führende Tatbestand zur Eintragung angemeldet wird, erklärt der Anmeldende diesen gegenüber dem Registergericht als gewollt, worin wegen der rechtlichen Verknüpfung beider Gesichtspunkte zugleich die Erklärung liegen muss und in aller Regel auch liegen wird, das Erlöschen der Prokura sei (gleichfalls) gewollt und solle verlautbart werden (wie hier im Ergebnis: OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
Rpfleger 1962, S. 351 f.; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
NJW 1969, S. 1724; LG Oldenburg NJW RR 1996, S. 1180 f.; MK-Krebs, HGB, 3. Aufl. 2010, § 53 Rn. 14; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Weber, HGB, 2. Aufl. 2008, § 53 Rn. 8; Röhricht/v. Westphalen-Wagner, HGB, 3. Aufl. 2008, § 53 Rn. 13; Baumbach-Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 53 Rn. 4).

3. Zur elektronischen Registerführung.

Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsführer, Handelsregister, Prokura