Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2012 – I-24 U 160/11

BGB §§ 164, 179

1. Bei Abschluss eines Vertrags trägt im Rahmen des § 164 BGB grundsätzlich derjenige die Beweislast, der behauptet, dabei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Dritten gehandelt zu haben. Wer im fremden Namen handelt, muss dies erkennbar zum Ausdruck bringen. Das Gesetz rechnet ihm sonst eine von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Erklärung im eigenen Namen zu (§ 164 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung wird er in diesem Fall selbst als Geschäftspartner behandelt. Der Verhandelnde trägt daher die Beweislast dafür, dass er entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht im eigenen Namen gehandelt hat (BGH, NJW 1986, 1675).

2. Ist ein Mietvertrag den Umständen nach unternehmensbezogen, so wird er im Zweifel mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens und nicht mit dem für das Unternehmen Handelnden abgeschlossen (vgl. BGHZ 62, 216, 219 ff.; 64, 11, 14 ff.; 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, NJW 1984, 1347 f.; NJW 1990, 2678 m. w. N.; NJW 1986, 1675; NJW 1998, 2897; NJW 2008, 1214).

3. Im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB ist der Anspruchsteller grundsätzlich für das Tatbestandsmerkmal „Handeln in fremden Namen“ darlegungs- und beweispflichtig (BGH, NJW-RR 2005, 1585, 1586; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 167 Rdnr. 10). Ebenso hat der Anspruchsteller die Verweigerung der Genehmigung darzulegen und zu beweisen (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 167 Rdnr. 10 m. w. N.). Für die Vertretungsmacht trifft hingegen den Vertreter die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 99, 50, 52; BGH, NJW-RR 2005, 1585, 1586; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 167 Rdnr. 10).

Schlagworte: Bevollmächtigter, Darlegungs- und Beweislast, Vertretungsbefugnis