SpruchG § 15
Ein Ermessen des Gerichts dahin, in Einzelfällen von dem Mindestgeschäftswert abzuweichen, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Insbesondere kommt es hierfür nicht darauf an, ob das Gericht im Spruchverfahren überhaupt eine Entscheidung trifft oder ob es die Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückweist (vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2004, 850).
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