Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn der Schuldner ersatzlos wegfällt, was bei juristischen Personen vorstellbar ist. Erforderlich ist, dass die Rechtspersönlichkeit endgültig erloschen ist; die Löschung im Register genügt wegen ihrer nur deklaratorischen Bedeutung nicht (BGH NJW 1968, 297; Palandt-Grüneberg, BGB 70. Auflage 2011, Überbl v § 362 Rdz. 4).
Schlagworte: Handelsregister, Löschung