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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 – I-3 Wx 36/13

AktG § 122Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 122
; InsO § 276a

1. Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptverhandlung tritt eine Erledigung erst dann ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (BGH, NJW-RR 2012, 997 ff. m. w. N.).

2. § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG bezweckt den Schutz der Minderheitsaktionäre und soll als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts die Ausübung der an die Hauptversammlung gebundenen Rechte gewährleisten (Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl. § 122 Rn. 1; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, WM 2010, 517). Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, so hat das Gericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Ermächtigung des Minderheitsaktionärs zur Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
zu erteilen. Außer der Einhaltung der erforderlichen Mindestbeteiligung des antragstellenden Aktionärs sowie der Beachtung der förmlichen Anforderungen enthält das Gesetz keine inhaltlichen Voraussetzungen für das Einberufungsverlangen.

3. Im Regelinsolvenzverwahren bleiben die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane im gesellschaftsinternen Insolvenzschuldnerbereich unberührt. Zu dem sogenannten insolvenzneutralen Bereich gehört insbesondere die wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sowie deren Abberufung (vgl. nur Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, § 264, Rdnr. 79).

4. § 276a InsO greift nur bei angeordneter Eigenverwaltung. Adressat der durch § 276a InsO ausgeschlossenen Einflussnahme ist das Geschäftsführungsorgan, bei einer Aktiengesellschaft also der Vorstand. Durch § 276a InsO, der den Gleichlauf der Einflussmöglichkeiten der Überwachungsorgane im Falle der Fremd- und Eigenverwaltung mit dem Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung (vgl. Klöhn, NZG, 2013, 81 ff., unter II.) bezweckt, wird die Einflussnahme auf die Nicht-Geschäftsführungsorgane nicht gehindert. Daher kann auch im Falle des § 276a InsO insbesondere die Hauptversammlung der AG weiter gemäß § 101 AktG die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen (Klöhn, NZG 2013, 81 ff. unter VII 3.).

5. Das Ermächtigungsverfahren nach § 122 AktG wird durch das Insolvenzverfahren nicht unterbrochen. Eine Unterbrechung eines anhängigen Verfahrens tritt nur dann ein, wenn Verfahrensgegenstand ein Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehören kann (vgl. BGHZ 190, 291 ff. = WM 2011, 1853 ff., Zöller/Greger, ZPO, § 240, Rdnr. 8). Das ist hier nicht der Fall. Hier erschöpft sich der Verfahrensgegenstand in der Regelung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft, die masseneutral sind und durch das Insolvenzverfahren nicht berührt werden (Gehrlein in Münchener Kommentar, ZPO, § 240, Rdnr. 17; Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, § 264, Rdnr. 71). Dem steht die Vorschrift des § 122 Abs. 4 AktG nicht entgegen. Diese Vorschrift gibt dem Minderheitsaktionär lediglich einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der sich im Falle der Insolvenz der AG nur gegen die Masse richten kann. Gleiches gilt für die Gerichtskosten und die eventuell zu erstattenden außergerichtlichen Kosten (vgl. Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl. § 122 Rn. 73 f.)

6. Gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG kann das Gericht mit der Entscheidung nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG oder später den Vorsitzenden der Hauptversammlung bestimmen. Ist zu befürchten, dass der satzungsmäßig vorgesehene Versammlungsleiter (in der Regel der Aufsichtsratsvorsitzende) dem Anliegen der Minderheit nicht in der gebührenden Weise gerecht werden kann, so verengt sich das Ermessen des Gerichts in eine Bestimmungspflicht (vgl. Kubis in Münchener Kommentar, § 122 AktG, Rdnr. 60).

7. Bei der Bestimmung eines Versammlungsleiters nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG hat das Gericht das Auswahlermessen selbst auszuüben und darf dieses nicht einem Dritten übertragen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Eigenverwaltung, Einberufung, Ermessensentscheidung, Hauptversammlung, Insolvenzverfahren, Minderheitsschutz, Unterbrechung gemäß § 240 ZPO, Versammlungsleiter, Vorstand