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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2011 – 24 U 195/10

BGB § 125

1. An der Verwendung gerade der qualifizierten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Einhaltung der Schriftform besonderen Wert legten. Damit ist die Schriftform Gültigkeitsvoraussetzung für die von den vorgenannten Regelungen erfassten Abreden. Ein Verstoß führt gem. § 125 S. 2 BGB zur Nichtigkeit der Änderungsabrede (vgl. BAGE 126, 364 = MDR 2008, 1344). Die so genannte doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel bewirkt außerdem, dass die Schriftform für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags nicht durch individuelle mündliche Vereinbarung ohne eine klare Absprache über die Geltung des mündlich Vereinbarten entgegen dem ursprünglich vereinbarten Formerfordernis abbedungen werden kann (BGHZ 66, 378 [382] = NJW 1976, 1395). Eine solche Klausel ist jedenfalls als Individualabrede zulässig und stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit dar (vgl. BGHZ 66, 378 [382] = NJW 1976, 1395; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, OLG-Report 2006, 40; BAGE 106, 345 = NJW 2003, 3725 [3727] = NZA 2003, 1145).

2. Da es sich um ein umfassendes Schriftformerfordernis handelt, soll dieses nicht nur für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, sondern auch für dessen Kündigung gelten.

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