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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2012 – I-3 Wx 62/12, 3 Wx 62/12

FamFG §§ 59, 394, 395

1. Die Gesellschaft ist nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen ihre Löschung beschwerdeberechtigt. Denn durch die Löschung ist sie in ihrem eigenen Recht, nämlich ihrer Existenz, unmittelbar betroffen. Ohne Zuerkennung der Beschwerdeberechtigung wäre die Gesellschaft selbst gehindert, die Löschung als Akt der öffentlichen Gewalt überprüfen zu lassen, obwohl die gesetzlichen Verfahrensvorschriften im Löschungsverfahren möglicherweise nicht beachtet worden sind; dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BayObLG Rpfleger 1978, S. 181 f; Senat, NJW-RR 1999, S. 1053 f).

2. Eine amtswegige Löschung gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall FamFG einer nach 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG vollzogenen Löschung kommt nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Betracht, nicht hingegen schon dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
NJW-RR 1998, S. 612 f und Rpfleger 1998, S. 348; Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 395 Rnr. 33 sowie § 395 Rnr. 17; jeweils m. w. N.). Denn die Beschränkungen des Verfahrens nach § 394 FamFG würden leer laufen, wenn die Gesellschaft, die zunächst von der Erhebung eines Widerspruchs abgesehen hat, nach Eintragung der Löschung ohne zeitliche Beschränkung im Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG geltend machen könnte, die Voraussetzungen des § 394 FamFG hätten von Anfang an nicht vorgelegen (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NJW-RR 1993, S. 547 ff).

3. Im Löschungsverfahren nach § 394 FamFG hat das Registergericht wegen der schwerwiegenden Folgen einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit die tatsächlichen Umstände, aus denen auf diese Vermögenslosigkeit geschlossen werden kann, genau und gewissenhaft zu prüfen. Seine Überzeugung von der Vermögenslosigkeit muss auf einer positiven Feststellung im Einzelfall beruhen, sie kann nicht allein auf die unterlassene Darlegung noch vorhandenen Vermögens gestützt werden. Auch Schulden oder eine fehlende Zahlungsmoral rechtfertigen für sich noch nicht die Annahme von Vermögenslosigkeit (Senat, NJW-RR 1997, S. 870; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, jeweils a.a.O.; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Rpfleger 2011, S. 443 ff; Keidel-Heinemann a.a.O., § 394 Rnr. 7 m. w. N.). Da bereits die Ankündigung der Löschungsabsicht nach § 394 Abs. 2 FamFG eine gerichtliche Überzeugungsbildung zur Vermögenslosigkeit durch Bewertung von Tatsachen voraussetzt, hat diese Ankündigung erst nach Abschluss der zur Vermögenslosigkeit durchgeführten Ermittlungen, wenn das Gericht über entsprechend zumindest vorläufig gesicherte Erkenntnisse verfügt, zu erfolgen (Senat, NJW-RR 1997, S. 870 m. w.N.). Umstritten ist hingegen, ob es in dieser Ankündigung auch Angaben dazu bedarf, woraus das Gericht auf eine Vermögenslosigkeit schließt (zum Streit: OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.; Keidel-Heinemann a.a.O., § 394 Rnr. 19).

4. Löschungsgrund nach der genannten Vorschrift ist allein die Vermögenslosigkeit, also das Fehlen eines Aktivvermögens. Die gesetzliche Regelung bezweckt, Gesellschaften, die infolge ihrer Vermögenslosigkeit handlungs- und in diesem Sinne „lebensunfähig“ sind, aus dem Rechtsleben auszuscheiden. Die Vermögenslosigkeit als Anzeichen für eine derartige Lebensunfähigkeit der Gesellschaft ist anzunehmen, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einsetzen kann, es somit an einer verteilungsfähigen Masse fehlt. Sind trotz Überschuldung verteilungsfähige Aktiva vorhanden, die im Falle der Zerschlagung des Unternehmens noch zur Gläubigerbefriedigung verwertbar wären, liegt keine Vermögenslosigkeit vor. Solche Werte können schon in einem geringen Vermögen liegen (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW-RR 1993, S. 547 ff.; Senat, NJW-RR 1997, S. 870; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, jeweils a.a.O.; Keidel-Heinemann a.a.O., § 394 Rnr. 8 m. w. N.).

5. Ist die Löschung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgt, hat sich der Senat in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt, es sei erst nach der Amtslöschung der Löschung gemäß § 395 FamFG in dem sich dann wiederum anschließenden Verfahren nach § 394 FamFG vor dem Registergericht zu prüfen, ob die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos sei (in: NJW-RR 1999, S. 1053 f; ebenso: BayObLG Rpfleger 1978, S. 181 f; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
NJW-RR 2002, S. 825 ff; Schulte-Bunert/Weinreich (Nedden-Boeger, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 394 Rnr. 72; Keidel-Heinemann a.a.O., § 394 Rnr. 34; a. A. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NJW-RR 1993, S. 547 ff.; offen gelassen von OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
Rpfleger 2011, S. 443 ff.).

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Handelsregister, Löschung, Vermögenslosigkeit