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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011 – I-24 U 99/11

BGB §§ 195, 204, 675, 611; PartGG § 7; RVG § 8

1. Ist eine Gesellschaft Vertragspartei, so steht die Forderung nicht den einzelnen Gesellschaftern zu, sondern der Gesellschaft selbst.

2. Der Eintritt der Verjährungshemmung durch Klageeinreichung setzt eine Klage des materiell Berechtigten voraus (vgl. BGH NJW 2010, 2270 m. w. N.). Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist neben dem Rechtsinhaber auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 2010, 2270). Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH NJW-RR 2002, 20 m. w. N.).

3. Der Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung verjährt in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung (BGH ZIP 2008, 1762; Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Auflage, § 199 Rn. 3). Diese tritt für die Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG, der auch auf Vergütungsvereinbarungen Anwendung findet (Gerold/Schmidt, a. a. O., § 8 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 8 RVG Rn. 3), mit Erledigung des Auftrags ein.

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