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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2012 – I-3 Wx 296/11

1. Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers ist kein Geschäft des „laufenden Betriebs“; vielmehr handelt es sich mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis um die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens.

2. Der gesetzliche Umfang von Prokura und Handlungsvollmacht reicht als Bevollmächtigung für die Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers einer GmbH zum Handelsregister nicht aus.

Schlagworte: Abberufung, Anmeldung, Geschäftsführer, Handelsregister, Prokura