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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012 – I-3 W 286/11, 3 W 286/11

GKG § 37

1. Beim Unternehmenswert ist im Falle einer Veräußerung des Unternehmens auf den Reinerlös der Veräußerung abzustellen, nämlich die Gesamteinnahmen zuzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich der mit der Veräußerung verbundenen Verbindlichkeiten (betrieblichen Aufwendungen). Darüber hinaus ist als weiterer Faktor des Unternehmenswertes der Einnahmeüberschuss zu berücksichtigen, der vor der Veräußerung während der Betriebsfortführung nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben erwirtschaftet worden ist (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 2011, § 58 GKG Rn. 5: „Wert einer Verwertung“; LG Hof Rpfleger 1966, 85).

2. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf des Geschäftsbetriebs zu unangemessenen Bedingungen erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass der „good will“ des Betriebes bei der Festlegung des Kaufpreises eine angemessene Berücksichtigung gefunden hat und nicht gesondert frei zu schätzen ist (vgl. Meyer, in GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 58 Rn. 3 m. w. N.).

Schlagworte: Unternehmensbewertung