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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2011 – I-6 W 214/11, 6 W 214/11

AktG § 247

1. Gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmt das Prozessgericht den Streitwert für eine aktienrechtliche Beschlussmängelklage unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles – insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien – nach billigem Ermessen, wobei dieser jedoch gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000,00 € beträgt, 500.000,00 € nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

2. In die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen ist zunächst das Interesse des Klägers, welches aber in der Regel nur maximal mit dem Kurswert seiner Beteiligungen als Kleinaktionär zu bemessen ist (Senat, Beschluss vom 31.08.2000 – 6 W 33/00 – = AG 2001, 267 f.). Auf der Gegenseite ist das Interesse der beklagten Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse zu berücksichtigen. Dazu gehört auch das Interesse, das die anderen Aktionäre an der Verteidigung der angefochtenen Beschlüsse haben, weil sie von einem rechtskräftigen Urteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG mitbetroffen werden. Maßgeblich für den Wert des von der Gesellschaft verfolgten Interesses ist vorrangig der Vermögenswert der beschlossenen Maßnahme; kann ein solcher nicht festgestellt werden, ist auf die Bedeutung der betroffenen Gesellschaft abzustellen, für die etwa der Betrag des Grundkapitals oder die Bilanzsumme Indizien bilden (MüKoAktG/Hüffer, 3. Auflage, § 247 AktG Rn 12 m.w.N.).

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Streitwert