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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2001- 17 W 42/01

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I Gesellschafterversammlung I schwerwiegende Entscheidung

§ 48 GmbHG

Zusammenfassung

Bei einer Gesellschafterversammlung, in der schwerwiegende Entscheidungen über die Rechtsfolgen einer Kündigung der Gesellschaft sowie den Jahresabschluß und die Gewinnverteilung auf der Tagesordnung stehen, darf der Mehrheitsgesellschafter seinem Mitgesellschafter die Hinzuziehung seines Rechtsanwalts auch dann nicht verweigern, wenn es zwischen diesem und dem Mehrheitsgesellschafter zu gravierenden Auseinandersetzungen gekommen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der Mehrheitsgesellschafter beabsichtigt, seinerseits einen Rechtsanwalt als Berater bei der Gesellschafterversammlung hinzuzuziehen.

Zwar ist dem Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß dann, wenn — wie hier — die Satzung eine abweichende Regelung nicht enthält, grundsätzlich nur den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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das Recht zusteht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen (vgl. BGH NJW 1972, 2225; BGH WM 1985, 568; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl., § 48 GmbHG, Rdn. 3 m.w.Nachw.). Nichtgesellschaftern steht hingegen ein solches Teilnahmerecht grundsätzlich nur bei einer konkreten Gestattung durch die Gesellschafterversammlung zu; dies gilt auch im Falle der beabsichtigten Zuziehung eines Beraters (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1993, 1473; 1474; OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 1996, 933, 934), und zwar selbst dann, wenn mit dessen Teilnahme keinerlei Recht außer dem der Anwesenheit und Kommunikation mit dem zu beratenden Gesellschafter verbunden sein soll (vgl. Baumbach/Huck/Zöller, a.a.O., § 48 GmbHG, Rdn. 5). In besonders gelagerten Fällen kann es allerdings die Treuepflicht der Gesellschafter gebieten, eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Begleitperson zuzulassen; dies gilt insbesondere dann, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem betreffenden Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt (vgl. OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 1996, 933, 934; OLG Stuttgart MDR 1997, 1137, 1138 = GmbHR 1997, 1107; Baumbach/Huck/Zöllner, a.a.O.; Fingerhut/Schröder, BB 1999, 1228, 1230). Diese Voraussetzungen lagen hier — entgegen der Ansicht des Landgerichts — vor. Unstreitig gab es zwischen den Gesellschaftern der Verfügungsbeklagten zu 1. bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung gravierende Auseinandersetzungen, die unter anderem zur Kündigung der Gesellschaft durch die Verfügungskläger geführt hatten. Sowohl über die Rechtsfolgen dieser Kündigung als auch über weitere bedeutsame Fragen wie etwa den Jahresabschluß und die Gewinnverteilung für das Jahr 1999 sowie die Verteilung der thesaurierten Gewinne der Jahre 1993 bis 1998 sollten Beschlüsse gefaßt werden (vgl. Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung vom 29.03.2001, Anlage zur Antragsschrift). In Anbetracht dieser Tragweite der in der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2001 anstehenden Tagesordnungspunkte, der bestehenden Konfliktsituation zwischen den beteiligten Gesellschaftern sowie der besonderen Situation der Verfügungskläger war es den Verfügungsbeklagten zu 2. zuzumuten, den Verfügungsklägern die Teilnahme eines geschulten und erfahrenen Rechtsbeistandes als Berater zu gestatten. Dies gilt um so mehr, als der Verfügungsbeklagte zu 2. als Mehrheitsgesellschafter für sich das gleiche Recht in Anspruch nahm und seinerseits beabsichtigte, seinen Rechtsanwalt als Berater hinzuzuziehen und ihm die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu ermöglichen.

Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Gründe, die den Verfügungsbeklagten zu 2. zu der Ankündigung bewogen haben, die Gestattung der Teilnahme gerade des Prozeßbevollmächtigten der Verfügungskläger, Rechtsanwalt … K, zu verweigern. Was auch immer zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 2. und Rechtsanwalt K in der Vergangenheit im einzelnen vorgefallen sein mag, war dies kein Grund, den Verfügungsklägern zu verweigern, ihn als Rechtsbeistand ihrer wahl und ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Der aufgrund von früheren persönlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 2. und Rechtsanwalt K etwa bestehenden Befürchtung, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Gesellschafterversammlung nicht gewährleisten zu können, konnte ggfs. problemlos durch die Bestimmung eines Versammlungsleiters begegnet werden, der aufgrund seiner Ordnungsgewalt in der Sitzung für einen ungestörten Ablauf der Gesellschafterversammlung sorgen konnte.

Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfügungskläger wird der Kostenbeschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 17.04.2001 — 22 O 57/01 — unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Gerichtskosten des für erledigt erklärten Verfahrens über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung werden den beiden Verfügungsklägern jeweils zu ¼ und dem Verfügungsbeklagten zu 2. zur Hälfte auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte zu 2. die Hälfte zu tragen, während die beiden Verfügungskläger die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1. jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Mit denselben Anteilen haben die Parteien auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 567, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungskläger hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Die Parteien haben das Verfahren über den Antrag der Verfügungskläger auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung für erledigt erklärt, so daß gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO lediglich noch über die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Dies hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu geschehen, so daß es maßgebend darauf ankommt, welche der Parteien ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlägen wäre.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegen beide Verfügungsbeklagte im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachte Antrag der Verfügungskläger, ihre Teilnahme an der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2001 in Begleitung ihres Rechtsanwaltes … K. Mit diesem Antrag hätten die Verfügungskläger im Verhältnis zum Verfügungsbeklagten zu 2. voraussichtlich obsiegt, während sie mit ihm im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 1. voraussichtlich unterlägen wären.

1.

Von dem Verfügungsbeklagten zu 2., ihrem Mitgesellschafter in der Verfügungsbeklagten zu 1., konnten die Verfügungskläger in der konkreten Situation verlangen, daß dieser darin einwilligt bzw. es duldet, daß der Rechtsanwalt der Verfügungskläger als ihr sachkundiger Berater an der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2001 teilnimmt.

Zwar ist dem Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß dann, wenn — wie hier — die Satzung eine abweichende Regelung nicht enthält, grundsätzlich nur den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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das Recht zusteht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen (vgl. BGH NJW 1972, 2225; BGH WM 1985, 568; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl., § 48 GmbHG, Rdn. 3 m.w.Nachw.). Nichtgesellschaftern steht hingegen ein solches Teilnahmerecht grundsätzlich nur bei einer konkreten Gestattung durch die Gesellschafterversammlung zu; dies gilt auch im Falle der beabsichtigten Zuziehung eines Beraters (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1993, 1473; 1474; OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 1996, 933, 934), und zwar selbst dann, wenn mit dessen Teilnahme keinerlei Recht außer dem der Anwesenheit und Kommunikation mit dem zu beratenden Gesellschafter verbunden sein soll (vgl. Baumbach/Huck/Zöller, a.a.O., § 48 GmbHG, Rdn. 5). In besonders gelagerten Fällen kann es allerdings die Treuepflicht der Gesellschafter gebieten, eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Begleitperson zuzulassen; dies gilt insbesondere dann, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem betreffenden Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt (vgl. OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Naumburg
GmbHR 1996, 933, 934; OLG Stuttgart MDR 1997, 1137, 1138 = GmbHR 1997, 1107; Baumbach/Huck/Zöllner, a.a.O.; Fingerhut/Schröder, BB 1999, 1228, 1230). Diese Voraussetzungen lagen hier — entgegen der Ansicht des Landgerichts — vor. Unstreitig gab es zwischen den Gesellschaftern der Verfügungsbeklagten zu 1. bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung gravierende Auseinandersetzungen, die unter anderem zur Kündigung der Gesellschaft durch die Verfügungskläger geführt hatten. Sowohl über die Rechtsfolgen dieser Kündigung als auch über weitere bedeutsame Fragen wie etwa den Jahresabschluß und die Gewinnverteilung für das Jahr 1999 sowie die Verteilung der thesaurierten Gewinne der Jahre 1993 bis 1998 sollten Beschlüsse gefaßt werden (vgl. Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung vom 29.03.2001, Anlage zur Antragsschrift). In Anbetracht dieser Tragweite der in der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2001 anstehenden Tagesordnungspunkte, der bestehenden Konfliktsituation zwischen den beteiligten Gesellschaftern sowie der besonderen Situation der Verfügungskläger war es den Verfügungsbeklagten zu 2. zuzumuten, den Verfügungsklägern die Teilnahme eines geschulten und erfahrenen Rechtsbeistandes als Berater zu gestatten. Dies gilt um so mehr, als der Verfügungsbeklagte zu 2. als Mehrheitsgesellschafter für sich das gleiche Recht in Anspruch nahm und seinerseits beabsichtigte, seinen Rechtsanwalt als Berater hinzuzuziehen und ihm die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu ermöglichen.

Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Gründe, die den Verfügungsbeklagten zu 2. zu der Ankündigung bewogen haben, die Gestattung der Teilnahme gerade des Prozeßbevollmächtigten der Verfügungskläger, Rechtsanwalt … K, zu verweigern. Was auch immer zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 2. und Rechtsanwalt K in der Vergangenheit im einzelnen vorgefallen sein mag, war dies kein Grund, den Verfügungsklägern zu verweigern, ihn als Rechtsbeistand ihrer wahl und ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Der aufgrund von früheren persönlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 2. und Rechtsanwalt K etwa bestehenden Befürchtung, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Gesellschafterversammlung nicht gewährleisten zu können, konnte ggfs. problemlos durch die Bestimmung eines Versammlungsleiters begegnet werden, der aufgrund seiner Ordnungsgewalt in der Sitzung für einen ungestörten Ablauf der Gesellschafterversammlung sorgen konnte.

Für die Verfügungskläger bestand auch ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO.

Dieser war darin zu sehen, daß der Verfügungsbeklagte zu 2. im Einladungsschreiben vom 29.03.2001 angekündigt hatte, eine Teilnahme von Rechtsanwalt K an der Gesellschafterversammlung nicht zu gestatten. Diese Ankündigung war zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung auch keineswegs ausgeräumt. In dem zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Parteien geführten Telefonat vom 05.04.2001 mögen dabei manche Streitpunkte beigelegt oder zumindest reduziert worden sein. Zu einer expliziten Erklärung, die eine Teilnahme von Rechtsanwalt K als Berater der Verfügungskläger ermöglichte, ist es jedoch — wie sich aus dem vorgelegten Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 11.04.2001 (Bl. 35-39 GA) ergibt — nach der eigenen Darstellung des Verfügungsbeklagten zu 2. nicht gekommen. Damit war für die Verfügungskläger keineswegs die Gefahr ausgeräumt, daß eine Teilnahme ihres Beraters weiterhin vom Verfügungsbeklagten zu 2. als dem Mehrheitsgesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1. verweigert werde. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 12.04.2001, in dem die Frage der Gestattung der Teilnahme von Rechtsanwalt K als Berater der Verfügungskläger weiterhin zumindest offengehalten wird.

Der beantragten einstweiligen Verfügung stand auch nicht das grundsätzlich bestehende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn ein Verfügungsgrund für eine sogenannte Leistungsverfügung, wie sie hier in Rede stand, ist dann gegeben, wenn zum einen die geschuldete Handlung, soll sie nicht ihren Sinn verlieren, so kurzfristig zu erbringen ist, daß die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich erscheint, und zum anderen der Antragsteller dringend auf die Erfüllung seines Anspruchs angewiesen ist bzw. die ihm durch die Nichtleistung drohenden Nachteile schwerer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den der Antragsgegner möglicherweise erleiden kann (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 1. Aufl., § 940 ZPO, Rdn. 14 ff m.w. Nachw.). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Verfügungskläger ansonsten Gefahr liefen, sich an den Erörterungen in der Gesellschafterversammlung nicht sachgerecht beteiligen und die Rechtsfolgen ihres eigenen Abstimmungsverhaltens nicht hinreichend beurteilen zu können. Aus derartigen Gründen ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß gerade betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte grundsätzlich auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden können (vgl. LAG Düsseldorf NZA 1991, 29; LAG Hamm BB 1995, 260; LAG BaWü NZA-RR 1997, 141). Für gesellschaftsrechtliche Teilnahmerechte, wie sie hier in Rede stehen, gilt nichts anderes. Es war den Verfügungsklägern nicht zumutbar, sich darauf verweisen zu lassen, daß sie im Falle der Nichtzulassung der Teilnahme ihres Rechtsbeistandes an der Gesellschafterversammlung dort etwa gefaßte Beschlüsse hätten anfechten können.

2.

Gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1. stand den Verfügungsklägern der von ihnen geltend gemachte Verfügungsanspruch hingegen nicht zu. Die Gesellschaft selbst ist insoweit nicht passivlegitimiert; denn sie nimmt selbst an der Gesellschafterversammlung nicht teil und kann dementsprechend irgendwelche Teilnahmerechte weder gewähren noch verhindern.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt zwischen 3.000,00 DM und 4.000,00 DM.

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Schlagworte: Berater des Gesellschafters, Beratung im Gesellschaftsrecht, Durchsetzung oder Verhinderung von Beratern in Gesellschafterversammlung, einstweilige Verfügung, Fachkundige Rechtsberatung, fachkundiger Rat, Gesellschafterversammlung, Recht auf Hinzuziehung eines Beraters, schwerwiegende Entscheidung, Teilnahmerechte, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung