AktG §§ 98, 99; DrittelbG § 1 I; BetrVG § 76
Die gesetzliche Regelung des § 1 I Nr. 1 S. 2 DrittelbG hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessensspielraums und ist sachlich gerechtfertigt.
Schlagworte: Aufsichtsrat, Drittelbeteiligung, verfassungsgemäß