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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2010 – I-3 Wx 3/10, 3 Wx 3/10

AktG §§ 104, 108; FamFG § 69

Im Falle einer zur Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats führenden Unterschreitung der Mitgliederzahl hat das Registergericht nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG, der gegenüber § 104 Abs. 2 AktG spezielleren Vorschrift, auf Antrag des Vorstands den Aufsichtsrat ohne Bindung an die dreimonatige Frist und ohne das Vorliegen eines dringenden Falles auf die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern zu ergänzen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Fehlende Beschlussfähigkeit, Handelsregister, Vorstand