GmbHG §§ 30, 31
Im Falle einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft kommt es zu einer verbotenen Auszahlung aus dem Vermögen, wenn und soweit die Gesellschaft den Gesellschafter auf ihre Kosten von der Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft befreit, indem sie die Darlehensschuld begleicht.
Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung