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OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.12.2011 – I-26 W 2/11 (AktE), I-26 W 3/11 (AktE)

SpruchG

1. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SpruchG soll das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. § 8 Abs. 2 SpruchG bestimmt ferner, dass auch der sachverständige Prüfer angehört werden soll. Mit der mündlichen Verhandlung soll das Verfahren konzentriert und beschleunigt werden und offene Fragen (jedenfalls auch) mündlich erörtert werden (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 8 SpruchG, Rdnr. 1).

2. In Spruchverfahren ist bei der Bestimmung des Unternehmenswertes auf den am Bewertungsstichtag geltenden Bewertungsstandard abzustellen.

3. Neuere und gefestigte bessere Erkenntnisse und Schätzungsmethoden nach dem Bewertungsstichtag, etwa die Ermittlung des Basiszinses anhand der „Zinsstrukturkurve“, können ggfs. zur Plausibilisierung des berechneten Unternehmenswertes berücksichtigt werden.

Schlagworte: Aktienrecht, Bewertungsmethoden, Spruchverfahren, Unternehmensbewertung