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OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2010 – I-9 U 170/09, 9 U 170/09

BGB §§ 158, 812 ff.

Der Rechtsgrund für eine Leistung entfällt nachträglich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb der in den Ausgabebedingungen festgelegten Frist in das Handelsregister eingetragen worden und die Zeichnung damit unverbindlich geworden ist. Bereits geleistete Einlagen können daher gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB zurückgefordert werden.

Schlagworte: Erhöhung des Stammkapitals, Handelsregister