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OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2008 – I-3 U 15/08

BGB §§ 242, 670, 671, 775

1. Der Gesellschafter, der sich für eine Gesellschaftsschuld verbürgt hat, kann analog § 775 BGB zumindest dann, wenn eine der weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift vorliegt, im Falle seines Ausscheidens von der Gesellschaft verlangen, von seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft freigestellt zu werden (vgl. BGH, 16. Januar 1974, VII ZR 229/72=WM 1974, 214).

2. Die Grundsätze über den Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters analog § 775 BGB können erweiternd angewendet werden, wenn – zumindest bei einer Gesellschaft mit nur wenigen Gesellschaftern – ein Gesellschafter zwar nicht vollständig ausscheidet, aber seinen Anteil drastisch reduziert, dass die Identität seiner Interessen mit der wirtschaftenden Gesellschaft künftig entfällt und diese sich faktisch allein auf sein Abfindungsguthaben richten.

Schlagworte: Gesellschafter