§ 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG, § 64 GmbHG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
1. Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also in gleicher Weise auch und zu entsprechenden Konditionen mit einem Dritten abgeschlossen worden wären.
Dass die Leistung ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben muss, ist ungeschriebene Voraussetzung für die Annahme einer nach § 30 GmbHG unzulässigen Leistung. Leistungen an einen Gesellschafter im Rahmen einer Drittbeziehung, bei der der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein unabhängiger Dritter gegenübersteht, fallen nicht hierunter. Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also in gleicher Weise auch und zu entsprechenden Konditionen mit einem Dritten abgeschlossen worden wären. Maßgeblich ist, ob das Geschäft im Interesse des Unternehmens liegt und insbesondere nach Ob und Wie, also unter Marktbedingungen, auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre (Hueck/Fastrich in: Baumback/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 30 Rdnr. 29 m.w.Nw.). Verboten ist eine Auszahlung an den Gesellschafter nicht, wenn sie durch eine gleichwertige GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gegenleistung
gleichwertige Gegenleistung
gedeckt ist, § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Ob die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung wirksam ist, ist für den Anspruch auf Wiederauffüllung des Stammkapitals grundsätzlich ohne Belang (BGH, Urteil v. 15.6.1992, II ZR 88/91, NJW 1992, 2894).
2. Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d.h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte. Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, verbleibt ein der Überprüfung durch das Gericht entzogener Ermessensspielraum.
Die unter 1. genannten Grundsätze sind auf die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschaftergeschäftsführers anzuwenden. Die Vergütung muss angemessen sein, d.h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine angemessene Festsetzung der Bezüge von Bedeutung zu sein pflegen. Dazu gehören außer der Art und dem Umfang der Tätigkeit insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers. Allerdings können Leistungen, für die es keine taxmäßige Vergütung gibt, unterschiedlich bewertet werden. Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, verbleibt deshalb ein der Überprüfung durch das Gericht entzogener Ermessensspielraum. Die Unangemessenheit der Vergütung kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine andere Bemessung ebenso gut oder besser vertretbar wäre (BGH, a.a.O.; Urteil v. 14.5.1990, II ZR 126/89, BGHZ 111, 224 ff. = NJW 1990, 2625 ff.).
3. Aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft kann der Gesellschafter-Geschäftsführer gehalten sein, selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken; dies aber allenfalls in eng zu fassenden Ausnahmefällen, wenn sich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft ausgeweitet hat.
Allerdings kann der Geschäftsführer einer GmbH auf Grund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft verpflichtet sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge durch Änderungsvertrag zuzustimmen. In einer Situation, in der die Fortführung der Gesellschaft in Frage steht, d.h. wenn der Gesellschaft durch die Vergütungszahlungen Mittel entzogen werden, die sie zum Überleben braucht, kann ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Zustimmung zu einer Herabsetzung der VergütungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Herabsetzung der Vergütung
Vergütung
bestehen (BGH, Urteil v. 15.06.1992, II ZR 88/91, NJW 1992, 2894, 2896; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil v. 05.03.2004, 17 U 164/03, abgedruckt unter BeckRS 2005, 04142; Zöller/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 35 Rdnr. 187 m.w.Nw.).
4. Die Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
nach § 64 GmbHG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft voraus, der bei zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Erholung der Gesellschaft von verlustreichen Jahren nicht angenommen werden kann.
Nach § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, § 64 S. 1 GmbHG. Die Ersatzpflicht trifft den Geschäftsführer grundsätzlich auch für Zahlungen an GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Zahlungen
Zahlungen an Gesellschafter
, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, § 64 S. 3 GmbHG. Für die streitgegenständlichen Jahre 2003 bis 2007 ist keine wirtschaftliche Krise der Gesellschaft ersichtlich. Ein wirtschaftlicher Zusammenbruch, wie ihn § 64 GmbHG voraussetzt, kann angesichts der wirtschaftlichen Erholung der Klägerin von den verlustreichen Jahren 2003 und 2004 in den Jahren 2005 bis 2007 erst recht nicht angenommen werden.
Schlagworte: bilanzielle Unterkapitalisierung, Einlagenrückgewähr, Ermessensspielraum, Fremdvergleich, Geschäftsführer, Herabsetzung der Vergütung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Treuepflicht, Unterkapitalisierung, Vergütung, wirtschaftliche Erholung